Auszug aus dem Whitepaper zur Richtlinie über Umweltaussagen
Umweltbezogene Werbung ist derzeit nach den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Grundsätzen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb UWG zu beurteilen. Demnach sind – auch heute schon bei umweltbezogenen Aussagen – für eine Prüfung folgende Fragen zu stellen:
- Wie versteht ein durchschnittlich informierter und verständiger Konsument, der einen Kauf ins Auge fasst und dem Produkt angemessene Aufmerksamkeit widmet, die strittige Werbe- bzw. Umweltaussage?
- Entspricht dieses Verständnis den Tatsachen?
- Ist eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte?
Schon heute ist bei der Werbung mit umweltbezogenen Aussagen das Strengeprinzip zu beachten: Da Aussagen über die Nachhaltigkeit von Produkten geeignet sind, die Kaufentscheidung von Verbrauchern in hohem Maß zu beeinflussen, ist ein strenger Maßstab zur Beurteilung der Irreführungseignung anzusetzen.
Bei missverständlichen Aussagen muss der werbende Unternehmer aufklärende Hinweise verwenden, um eine Irreführung zu vermeiden („Aufklärungspflicht“). Bei unklaren Äußerungen muss der werbende Unternehmer immer die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen („Unklarheitenregel“).
Aufklärung bei Umweltaussagen erforderlich
Bei (pauschalen) Umweltaussagen muss auch schon heute eine Aufklärung erfolgen und ein strenger Maßstab angelegt werden. Die neuen Regulierungsinitiativen der EU zu Umweltaussagen sagen Greenwashing nun explizit und auf europäischer Ebene den Kampf an.
Die neue EU-Verbraucherschutz-Richtlinie ECGT konzentriert sich auf den Verbraucherschutz, indem irreführende Umweltbehauptungen verboten werden. Die geplante Richtlinie über Umweltaussagen soll sicherstellen, dass Umweltbehauptungen strengen Standards gerecht werden. Gemeinsam sollen diese beiden Richtlinien einen zuverlässigen Rechtsrahmen schaffen, um wahrheitsgemäße Green Claims auf dem Markt zu gewährleisten.
Welche Haftungsrisiken haben Werbetreibende?
Gemäß der Definition eines „Gewerbetreibenden“ in der GCD ist dies jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden („Kunden“) handelt.
Die Definition erstreckt sich sohin nicht nur auf Gewerbetreibende, die für eigene Rechnung handeln, sondern auch auf andere Personen, die im Namen oder im Auftrag eines anderen Gewerbetreibenden handeln – wie etwa Werbetreibende. Beide Akteure können grundsätzlich gesamtschuldnerisch für Verletzungen verantwortlich gemacht werden.
Der Anwendungsbereich ist jedoch erst dann eröffnet, wenn die Geschäftspraktiken eines Wirtschaftsteilnehmers von einem anderen Unternehmen ausgeübt werden, welches im Namen und/oder Auftrag des Wirtschaftsteilnehmers tätig wird.
So kann beispielsweise ein Unternehmen, das Werbung im Namen und im Auftrag eines anderen Unternehmens platziert, als Gewerbetreibender betrachtet werden. Auch App-Store Betreiber können für Werbemaßnahmen zur Verantwortung gezogen werden, obwohl für den Inhalt primär der Entwickler der App haftet.
Ebenso können Influencer als Gewerbetreibende eingestuft werden, wenn sie die entsprechende Geschäftspraktik häufig anwenden (unabhängig von der Größe ihres Zielpublikums). Selbst wenn sie nicht als Gewerbetreibende eingestuft werden, können sie im Auftrag des Gewerbetreibenden handeln und dessen Produkte durch Influencer-Marketing bewerben. Auch in diesem Fall würden sie in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.
Download des kostenlosen Whitepapers zur Green Claims Directive