Auszug aus dem Whitepaper zur Richtlinie über Umweltaussagen
Werbebotschaften zu Finanzdienstleistungen und Finanzprodukten sind ein Sonderfall. Die Green Claims Directive soll nicht für Botschaften oder Darstellungen gelten, die für Finanzdienstleistungen obligatorisch (sprich gesetzlich vorgeschrieben) oder freiwillig sind.
Der Richtlinien-Entwurf nennt als Beispiel Angebote, die Verbrauchern beim Erfüllen bestimmter Umweltkriterien günstigere Vertragsbedingungen oder Preise versprechen, wie etwa „grüne“ Darlehen, Versicherungen für umweltfreundliche Wohnhäuser oder Finanzprodukte (wie Investmentfonds), bei denen umweltfreundliche Maßnahmen honoriert werden.
Für die österreichische Finanzbranche gilt natürlich, wie für alle Unternehmen, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Parallel dazu gelten für Finanzprodukte und -dienstleistungen zusätzliche Wohlverhaltensregeln. Das Wertpapieraufsichtsgesetz verpflichtet Finanzdienstleister beispielsweise zum Handeln im besten Interesse des Kunden. Finanzdienstleister müssen stets ehrlich, redlich und professionell sowie im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln.
Nachhaltige Investitionen
(…) Im Sommer 2024 veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ergänzende Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden. Als unter anderem relevante Begriffe nennt diese Leitlinie „Netto-Null“, „grün“, „ökologisch“, „Klima“, „ESG“, „sozial“, „Impact“ und „nachhaltig“.
Investmentfonds, die solche oder ähnliche Begriffe im Namen tragen, müssen zu zumindestens 80 % nachhaltig investiert sein. Diese Regelung gilt für neue Fonds ab dem 21. November 2024, für Fonds, die vor diesem Stichtag aufgelegt wurden, ab dem 21. Mai 2025.
Marketingmitteilungen zu Finanzdienstleistungen
Die Finanzmarktaufsicht FMA konkretisiert in einem Rundschreiben vom November 2021 die Anforderungen an Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, zu Wertpapierdienstleistungen. Damals war noch nicht die Rede von Umweltaussagen, aber die FMA fasst den Begriff „Information“ sehr weit, womit heute grundsätzlich auch „grüne“ Aussagen umfasst sind.
Relevant sind alle Informationen, die Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften, Wertpapierfirmen usw. (also von der FMA beaufsichtigte Unternehmen) an (potentielle) Kund:innen richten oder in einer Weise verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen.
Und zwar unabhängig davon, ob die Informationen in Papierform oder über elektronische Medien (wie Internetseiten, Apps oder Social Media Plattformen) zur Verfügung gestellt werden. Im Gegensatz zur Green Claims Directive sind sowohl gesetzlich verpflichtende als auch freiwillige Informationen umfasst. Ebenso spielt keine Rolle, ob die Informationen werblicher Art sind oder nicht.
Ob es sich um eine Marketingmitteilung handelt, kann sich aus der Art und Form der Gestaltung oder aus dem Inhalt bzw. den verwendeten Formulierungen (wie etwa das direkte Ansprechen von Kunden) ergeben. Als Marketingmitteilung gelten Werbefolder, Produktinformationen, Plakate, werbende Informationen auf Internetseiten und Social Media Plattformen, Werbung in Printmedien, Radio und TV, Kundenzeitschriften, Inhalte von Newslettern oder auch Presseaussendungen, sofern diese einen werbenden und nicht nur informativen Charakter haben.
Anlageempfehlungen in sozialen Medien
Im Februar 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA eine Warnung für Personen, die Anlageempfehlungen in sozialen Medien veröffentlichen (Stichwort Finfluencer), herausgegeben. Diese Warnung bezieht sich nicht explizit auf Umweltaussagen, legt jedoch auf Basis der Bestimmungen zur Marktmanipulation weitere strenge Regeln für das Veröffentlichen von Meinungen, Empfehlungen und Anlagestrategien bezüglich Finanzinstrumenten (Aktien, Anleihen, Investmentfonds usw.) und Anlagestrategien fest.
Download des kostenlosen Whitepapers zur Green Claims Directive