
Sanktionengesetz 2024 bringt erneut zusätzliche Pflichten
Am 10. Februar 2025 wurde im Rahmen des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes das neue Sanktionengesetz 2024 in Kraft gesetzt. Es verpflichtet Finanzmarktteilnehmer (Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen) zur „Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union“.
Einfach gesagt, soll es Personen und Einrichtungen, die terroristische Handlungen begehen oder zu begehen versuchen sowie sonstigen Personen oder Einrichtungen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der EU verhängt wurden, unmöglich gemacht werden, Vermögenswerte zu transferieren, umzuwandeln und in irgendeiner Form zu verwenden.
Dazu liefert das Sanktionengesetz 2024 die Grundlage zum Einfrieren der Vermögenswerte solcher Personen. Dabei umfasst der Begriff „Vermögenswerte“ sowohl „Gelder“ (wie Bargeld, Schecks, Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Kryptowerte) als auch „wirtschaftliche Ressourcen“ (Vermögensgegenstände jeder Art – ob materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche – die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können). Also kurz gesagt alles, dass irgendwie von Wert ist.

Als Experte für Geldwäsche-Prävention stehe ich Ihnen gerne für individuelle Beratungen und Lösung zur Verfügung.
Finanzmarktteilnehmer haben – bereits rückwirkend ab 31.12.2024 (!) – in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen festzulegen. Sie haben Vermögenswerte von Personen und Einrichtungen, die von Sanktionen betroffen sind, an die Oesterreichische Nationalbank (ab 1.1.2026 an die FMA) zu melden. Um das Bewusstsein für eine wirksame Prävention von Sanktionsverstößen zu schärfen, sollen relevante Mitarbeiter geschult werden.
Funfact: Die gemäß dem Sanktionsgesetz 2024 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie a) für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch b) fünfzig Jahre nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen. Damit werden die Plichten zur Geldwäsche-Prävention quasi generationenübergreifend.
