Am 23. Februar 2022 hat die Finanzmarktaufsicht die (bis 15. November 2021 zur Konsultation stehenden) Rundschreiben bezüglich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in aktualisierten Versionen veröffentlicht. Im Fokus stehen unter anderem Dienstleister in Bezug zu virtuellen Währungen.
Die Bedeutung des Thema Geldwäsche-Prävention für die FMA zeigt am Umfang der Rundschreiben, die in Summe 196 Seiten umfassen.
Viel Neues im Detail
Das Verhindern von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht schon seit vielen Jahren im Fokus der europäischen Aufsichtsbehörden. Dies äußert sich durch die vielen Neuerungen und Anpassungen, die es auf internationaler und nationaler Ebene laufend gibt.
So hat beispielsweise die Europäischen Bankenaufsicht EBA im März 2021 neue Leitlinien zu Risikofaktoren veröffentlicht und Österreich im Mai 2021 eine neue nationale Risikoanalyse. Die Ansichten der EBA sowie die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse fließen in die neuen FMA-Rundschreiben ebenso ein wie zum Beispiel der WiEReG-Erlass des BMF vom 23. Oktober 2020 und die Identitätsfeststellung mithilfe sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg.
Virtuelle Währungen
Schon seit Januar 2020 müssen sich Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Finanzmarkt-Geldwäschegesetz FM-GwG bei der Finanzmarktaufsicht FMA registrieren und unterliegen den Bestimmungen des FM-GwG zur Geldwäsche-Prävention. Gut zwei Jahre später finden Dienstleister in virtuellen Währungen jetzt auch in den FMA-Rundschreiben Beachtung.
Wirtschaftliche Eigentümer
Ein guter Teil der Neuerungen bzw. Präzisierungen umfasst das Feststellen und Überprüfen des wirtschaftlichen Eigentümers. Dazu nehmen die Rundschreiben auch Bezug auf den WiEReG-Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. Oktober 2020 und nimmt Stellung zum Ungang mit dem ebenfalls seit geraumer Zeit verfügbaren WiEReG-Compliance Package.
Link zur Internetseite der FMA und den neuen Rundschreiben …