In ihrem neuen Rundschreiben definiert die Finanzmarktaufsicht FMA detailliert die Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen. Das Rundschreiben gilt ab 3. Januar 2018.
Welche Mitarbeiter gelten als relevant?
- Mitarbeiter, die Informationen/Auskünfte über Anlageprodukte, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erteilen
- Mitarbeiter, die Anlageberatung gegenüber Kunden erbringen
Dass Mitarbeiter, die Kunden beraten, entsprechend hoch qualifiziert sind, ist selbstverständlich. Mit dem neuen Rundschreiben der FMA, welches sich an Leitlinien der ESMA orientiert, werden nun auch an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Backoffice sowie gegebenenfalls im Call Center hohe Anforderungen gestellt.
Und geben Sie selbst als Geschäftsleiter, Abteilungsleiter oder Prokurist nicht auch gerne Auskunft über Ihre Produkte und Dienstleistungen? Dann gelten die folgenden Qualitätskriterien auch für Sie.
Welche Qualifikationen werden gefordert?
Selbst Mitarbeiter, die nur Informationen über Anlageprodukte und Wertpapier-Dienstleistungen erteilen – also keine Anlageberatung durchführen – müssen jedenfalls über folgende Kenntnisse und Kompetenzen verfügen*:
- Verständnis der wesentlichen Merkmale, Risiken und Funktionen der erhältlichen Anlageprodukte, einschließlich aller allgemeinen steuerlichen Auswirkungen und Kosten, die dem Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften entstehen
- Verständnis, wie die Finanzmärkte funktionieren und wie sie sich auf den Wert und die Preisbildung der Anlageprodukte auswirken, über die Informationen an Kunden erteilt werden
- Verständnis des Einflusses von wirtschaftlichen Kennzahlen oder von nationalen, regionalen oder globalen Ereignissen auf die Märkte und auf den Wert der Anlageprodukte, über die relevante Mitarbeiter Informationen erteilen
Ja, Sie lesen richtig! Wir sprechen von den erforderlichen Qualifikationen für Mitarbeiter im Backoffice und ggf. im Call Center, die nur Informationen an Ihre Kunden erteilen.
Mitarbeiter, die Kunden beraten, müssen über ein noch höheres Niveau und Ausmaß an Kenntnissen und Kompetenzen verfügen. Zusätzlich zu den bereits genannten Qualifikationen sind das zum Beispiel*:
- Erfüllung der Anforderungen an die Beurteilung der Eignung/Geeignetheit
- Verständnis dafür, inwiefern die von Ihnen angebotenen Anlageprodukte für den Kunden möglicherweise nicht geeignet sind
- Verständnis der grundlegenden Portfolioverwaltung, wozu auch die Befähigung zählt, die Auswirkungen der Diversifikation bezogen auf individuelle Anlagealternativen zu verstehen.
Die geforderten Kenntnisse sind durch das Absolvieren von entsprechenden Ausbildungen zu erwerben. Das Erreichen Lernziele wird durch das positive Ablegen Prüfungen nachgewiesen. Qualifikationen Ihrer Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rundschreibens vorhanden sind, sind zu evaluieren und zu dokumentieren. Und gegebenenfalls nachzuholen.
Relevante Mitarbeiter, die nicht über die geforderten Kenntnisse verfügen, können die betroffenen Dienstleistungen nur unter Aufsicht erbringen (höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren). Um eine angemessene Weiterbildung der relevanten Mitarbeiter sicherzustellen, sind berufliche Schulungen oder Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden (à 60 Minuten) pro Jahr vorgesehen.
Ausgehend von diesem Rundschreiben der FMA gibt es also – zusätzlich zum Umsetzen aller anderen von MiFID II geforderten Regelungen – viel zu tun.
Kontaktieren Sie mich noch heute!* auszugsweise Nennung der Kriterien, die gesamte Liste umfasst weitere Punkte, zu finden im Rundschreiben der FMA