Die DSGVO schreibt in Artikel 12 vor, dass Verantwortliche „geeignete Maßnahmen“ treffen, um der betroffenen Person alle (in Artikel 13 und 14 genannten) Informationen, die sich auf das Verarbeiten beziehen, „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln“ hat. Das Übermitteln der Informationen kann „schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch“ erfolgen.

Nein, eine Datenschutzerklärung muss also nicht zwingend auf der Internetseite veröffentlicht werden, sondern kann zum Beispiel auch schriftlich gegeben werden. Wenn die betroffene Person es verlangt und ihre Identität nachgewiesen wurde, kann die Information auch mündlich erteilt werden. Beachten Sie dabei aber stets die Nachweispflicht, die die DSGVO ebenfalls vorsieht.


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