MiFID II & IDD: Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen

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Ab 2. August ist die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen Pflicht


Ab 2. August 2022 kommen zeitgleich Neuerungen in MiFID II und IDD zur Anwendung: Neue und bestehende Kunden müssen im Zuge der Eignungsbeurteilung nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen gefragt werden. Was einfach klingt, stellt Wertpapier- und Versicherungsvermittler in der Praxis vor erhebliche Herausforderungen.

Gerade einmal 133 Wörter umfasst die in MiFID II und IDD fast wortidente Definition von „Nachhaltigkeitspräferenzen“. MiFID II adressiert Finanzinstrumente, kurz FI, und IDD Versicherungsanlageprodukte, kurz VAP, die Abfragekriterien sind identisch. Kunden müssen ab 2. August 2022 gefragt werden, ob und, wenn ja, inwieweit sie:

  • a) in ein VAP/FI investieren möchten, das zu einem Mindestanteil gemäß Taxonomie (Umweltziele) investiert,

  • b) in ein VAP/FI investieren möchten, das zu einem Mindestanteil gemäß Offenlegungsverordnung (ESG-Kriterien) investiert,

  • c) in ein VAP/FI investieren möchten, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei qualitative und quantitative Elemente vom Kunden bestimmt werden.

Kundenprofile werden also umfangreicher. Kunden müssen in der Anlageberatung (für FI und VAP) sowie Portfolioverwaltung – neutral und unvoreingenommen – nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen gefragt werden. Das klingt in der Theorie einfach, ist in der Praxis eine wahre Sísyphusarbeit.


Noch viele offene Fragen


So kurz und knapp die gesetzlichen Bestimmungen in MiFID II & IDD sind, so lückenhaft sind die begleitenden Bestimmungen (z.B. in der Taxonomie) und die erforderliche Datenbasis. Manche unverzichtbaren Daten von Finanzprodukten wird es erst ab dem Jahr 2023 geben, an der Pflicht zur Abfrage ab 2. August 2022 ändert das nichts.

Es ergeben sich also eine ganze Reihe von Fragen, auf die wir in der vom Fachverband Finanzdienstleister eigens eingerichteten Arbeitsgruppe Antworten suchen. Trotz allem Bemühen, wird es nicht auf alle offenen Fragen eine befriedigende Antwort geben.

  • In welcher Reihenfolge müssen die Anlage- und Nachhaltigkeitspräferenzen abgefragt werden? Wer legt den Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen fest (Kunden, Berater, Haftungsdach)?

  • Müssen Sie die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden auch dann abfragen, wenn Sie gar keine nachhaltigen Finanzprodukte anbieten?

  • Wann müssen bestehende Kunden bei der Anlageberatung nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen gefragt werden? Und wann müssen die Nachhaltigkeitspräferenzen bei bestehenden Kunden in der Portfolioverwaltung vorliegen?

  • Dürfen unter Punkt a) und b) der Abfrage ausschließlich Finanzprodukte gemäß Artikel 9 DisclosureVO empfohlen werden, oder auch Artikel 8-Finanzprodukte?

  • Wie ist vorzugehen, wenn Kunden keine Nachhaltigkeitspräferenzen nennen? Welche Finanzprodukte dürfen dann empfohlen werden?

Sicher ist jedenfalls, dass Finanzberater entsprechend geschult werden müssen. Denn sie sind es, die den Kunden die verschiedenen nachhaltigkeitsbezogenen Aspekte sowie den Unterschied zwischen nachhaltigen und nicht-nachhaltigen Finanzprodukten erklären und dabei Fachsprache vermeiden müssen.


Individuelle Umsetzung erforderlich


Allgemein gültige Antworten auf die genannten und noch einige weitere offene Fragen gibt es vielfach nicht. Letztendlich wird sich jede Wertpapierfirma bzw. jeder Versicherungsvermittler individuell mit der finalen Ausgestaltung der Abfrage auseinandersetzen müssen – und dabei auch entscheiden müssen, welches aufsichts- und zivilrechtliche Risiko in Kauf genommen wird.

Ich beschäftige mich seit eineinhalb Jahren intensiv mit dem Thema Sustainable Finance, DisclosureVO und Taxonomie, seit vielen Monaten auch mit der kommenden Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen. Gerne unterstütze ich betroffene Finanzdienstleister beim Finden individueller Antworten und deren Umsetzung in die Praxis. Auch für Schulungen stehe ich sehr gerne zur Verfügung.


Senden Sie mir eine unverbindliche Anfrage!


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