Fehlende oder mangelhafte Datenschutzerklärungen verstoßen einerseits gegen die DSGVO, können andererseits aber auch auf Basis des Wettbewerbsrechts geahndet werden. Denn wer die geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht befolgt, verschafft sich (einfach gesagt) einen Wettbewerbsvorteil. Das Landgericht Würzburg kommt in einem Beschluss vom 13. September 2018 zu dieser Erkenntnis.
Unter dem Titel „Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der Nichteinhaltung der DSGVO“ untersagt das Landgericht Würzburg für die berufliche Tätigkeit das Betreiben einer unverschlüsselten Internetseite ohne Datenschutzerklärung gemäß DSGVO. Dass es sich im vorliegenden Fall offensichtlich sogar um die Internetseite einer Rechtsanwältin handelt, ist nur ein pikantes Detail.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung auf jede berufliche Tätigkeit beziehungsweise jede Internetseite ohne beziehungsweise mit mangelhafter Datenschutzerklärung angewendet werden kann.
Solche Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO können eine Steilvorlage für missgünstige Mitbewerber sein. Das Landgericht Würzburg führt aus, dass es sich um abmahnfähige Verstöße handelt, wenn in der Datenschutzerklärung Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck der Verarbeitung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analyse-Tools, aber insbesondere die Belehrung über die Rechte von Betroffenen sowie ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, fehlen.
Auch wenn zu hoffen bleibt, dass es bei Einzelfällen bleibt (und sich Unternehmer nicht gegenseitig das Leben schwer machen), zeigt dieses Beispiel wie wichtig eine korrekte Datenschutzerklärung ist. Nicht nur im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sondern auch aus Wettbewerbssicht.
Haben Sie bereits eine korrekte, auf Ihrem Verarbeitungsverzeichnis basierende Datenschutzerklärung auf Ihrer Internetseite? Wenn nein, dann …
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