Leitlinien-Entwurf der EIOPA zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen

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EIOPA legt am 12. April 2022 einen Leitlinien-Entwurf zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen vor


Nach der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat nun auch die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA ihren „Entwurf von Leitlinien zur Einbeziehung der Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden in die Eignungsprüfung gemäß der Versicherungsvertriebsrichtlinie“ vorgelegt.

Falsche zeitliche Reihenfolge

Einleitend hält die EIOPA fest, dass „die Herausforderung besteht darin, dass einige der Vorschriften noch nicht abgeschlossen sind und die Umsetzung dieser Initiativen nicht zu denselben Zeitpunkten erfolgt.“ Denn das Datum der Anwendung der zu Grunde liegenden Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 liegt beispielsweise vor den Fristen für die Meldung der erforderlichen Daten von Unternehmen, die für eine korrekte Eignungsprüfung erforderlich sind.

„Infolgedessen könnten die derzeit verfügbaren Daten noch begrenzt sein, so dass EIOPA davon ausgeht, dass der Versicherungsmarkt in Zukunft auf der Grundlage der Anwendung dieser Anforderungen weiter reifen wird.“, steht im Leitlinien-Entwurf. Ja, so höflich kann man es auch sagen: der Versicherungsmarkt wird angesichts der Versäumnisse des europäischen Gesetzgebers „weiter reifen“. Im Regen stehengelassen werden Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler mit den verkorksten Regularien ab 2. August 2022 trotzdem.

Sehr Kurze Konsultationsphase

Bereits im Juni 2022 möchte die EIOPA die endgültigen Leitlinien veröffentlichen. Die öffentliche Konsultationsfrist, innerhalb derer die Interessengruppen ihre Antworten abgeben können, ist ungewöhnlich kurz, gibt die EIOPA zu. Denn sie beträgt nur vier Wochen bis 13. Mai 2022.

„EIOPA räumt ein, dass ein so kurzer Zeitraum für die Durchführung einer öffentlichen Konsultation aus politischer Sicht nicht wünschenswert ist, aber er ist durch die begrenzte Zeit bedingt, die für die Ausarbeitung der Leitlinien zur Verfügung steht, damit sie rechtzeitig zum Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 der Kommission am 2. August 2022 fertiggestellt werden können.“

Man hätte seitens der EIOPA allerdings auch früher mit dem Erstellen der Leitlinien beginnen können, die gesetzliche Grundlage für die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen kam ja nicht überraschend, sondern ist – den europäischen Aufsichtsbehörden ebenso wie den Marktteilnehmern – bereits seit August 2021 bekannt.

ESMA und EIOPA weitgehend einig

Im Kern sind sich ESMA und EIOPA bei der Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen einig. Im Detail zeigen sich jedoch ein paar feine Unterschiede zwischen der Abfrage gemäß MiFID II und IDD. So stellt die EIOPA beispielsweise klar, dass Kunden gefragt werden sollen, „ob der Taxonomie-Abgleich auf allen Anlagen des versicherungsbasierten Anlageprodukts basieren soll oder nur auf den Vermögenswerten, die keine Staatsanleihen sind.“ Diese feine Unterscheidung kennen die Leitlinien der ESMA nicht.

Hinsichtlich bestehender Kunden in Versicherungsanlageprodukten hält die EIOPA fest: „Wenn das Produkt, in das investiert wird, nicht den aktualisierten Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden entspricht, sollte das Versicherungsunternehmen oder der Versicherungsvermittler den Kunden darüber informieren, die Auswirkungen dieser Änderung bewerten und eine neue Empfehlung aussprechen.“ Was das in der Beratungspraxis bedeutet, darauf geht die EIOPA nicht näher ein.

Klar festgehalten wird, dass Versicherungsvermittler über „detaillierte Kenntnisse und Kompetenzen“ verfügen sollten (also de facto müssen), und Mitarbeiter von Versicherungsvermittlern (also beispielsweise Assistenz und Backoffice) über „grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen“. Geschult werden sollten (müssen) also nicht nur Kundenberater.


Externer Link zur Internetseite der EIOPA und dem Leitlinien-Entwurf