Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen endgültig gebilligt
Am 28. November 2022 hat der Rat der Europäischen Union die Corporate Sustainability Reporting Directive CSRD angenommen. Damit werden Unternehmen bald verpflichtet sein, detaillierte nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu veröffentlichen. Dies bedeutet einen erheblich steigenden Aufwand für Unternehmen, soll aber „divergierende Nachhaltigkeitsstandards“ verhindern und den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erleichtern.
Mit der CSRD sollen die Lücken in den bestehenden Vorschriften für Nachhaltigkeitsinformationen geschlossen werden. Denn die Finanzmärkte brauchen Zugang zu immer mehr verlässlichen, relevanten und vergleichbaren Umwelt-, Sozial- und Governance-Informationen, wenn privates Kapital in die Finanzierung des grünen und sozialen Wandels gelenkt werden soll. Die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen könnte zusätzliche Investitionen und Finanzmittel anziehen, um den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu erleichtern, wie im Green Deal beschrieben.
Laut Jozef Síkela, Minister für Industrie und Handel, werden die neuen Vorschriften mehr Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zur Rechenschaft ziehen und ihnen den Weg zu einer Wirtschaft weisen, die den Menschen und der Umwelt zugutekommt. Die Daten über den ökologischen und gesellschaftlichen Fußabdruck werden für jeden, der sich dafür interessiert, öffentlich zugänglich sein.
In der Praxis werden die Unternehmen darüber berichten müssen, wie sich ihr Geschäftsmodell auf ihre Nachhaltigkeit auswirkt und wie externe Nachhaltigkeitsfaktoren (z. B. Klimawandel oder Menschenrechtsfragen) ihre Geschäftstätigkeit beeinflussen. Dies soll Investoren und andere Interessengruppen besser in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu Nachhaltigkeitsfragen zu treffen.
Die CSRD verschärft erheblich die bestehenden Vorschriften für die nichtfinanzielle Berichterstattung, die mit der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung NFRD (Non-financial Reporting Directive, in Österreich umgesetzt im NaDiVeG) von 2014 in die Rechnungslegungsrichtlinie aufgenommen wurden und die nicht mehr auf den Übergang der EU zu einer nachhaltigen Wirtschaft zugeschnitten sind.
Neue Berichterstattungsvorschriften für Unternehmen
Die CSRD führt detailliertere Berichtspflichten ein und stellt sicher, dass große Unternehmen und börsennotierte KMU verpflichtet sind, über Nachhaltigkeitsfragen wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren zu berichten.
Die neuen Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten für alle großen Unternehmen und für alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen. Diese Unternehmen sind auch für die Bewertung der Informationen verantwortlich, die für ihre Tochtergesellschaften gelten. Die Regeln gelten auch für börsennotierte KMU, wobei ihre besonderen Merkmale berücksichtigt werden. Für börsennotierte KMU ist während eines Übergangszeitraums ein „Opt-out“ möglich, sodass sie bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sind.
Für außereuropäische Unternehmen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts für alle Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von 150 Mio. EUR erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU haben, die bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Diese Unternehmen müssen einen Bericht über ihre Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) vorlegen.
Parallel dazu arbeitet die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung EFRAG an Entwürfen für einheitliche europäische Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards ESRS). Siehe Beitrag Entwürfe zu europäischen Berichtsstandards.
Zeitpunkt der Anwendung
Die Anwendung der Verordnung wird in vier Stufen erfolgen:
- Berichterstattung im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 für Unternehmen, die bereits dem NFRD unterliegen;
- Berichterstattung im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht dem NFRD unterliegen;
- Berichterstattung im Jahr 2027 zum Geschäftsjahr 2026 für börsennotierte KMU (außer Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und captive Versicherungsunternehmen;
- Berichterstattung im Jahr 2029 ab dem Geschäftsjahr 2028 für Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen in der EU, wenn sie mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben, die bestimmte Schwellenwerte überschreitet.
Die nächsten Schritte
Nach seiner Unterzeichnung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird der Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die neuen Vorschriften müssen von den Mitgliedstaaten 18 Monate später umgesetzt werden.
Externer Link zur Pressemeldung des EU-Rates