Geldwäsche-Prävention wird zur Angelegenheit von öffentlichem Interesse

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Ab 10. Januar 2020 muss die 5. Geldwäsche-Richtlinie, die Richtlinie (EU) 2018/843, in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt sein. Für Österreich bedeutet dies, dass eine ganze Reihe von Materiengesetzen novelliert werden muss. Das neue Finanzmarkt-Geldwäschegesetz FM-GwG wurde im Rahmen des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 (EU-FinAnpG 2019) bereits am 22. Juli 2019 veröffentlicht. Nun liegt auch der Begutachtungsentwurf für die überarbeitete Gewerbeordnung vor.

Zwei wesentliche Neuerungen prägen die Umsetzung der fünften Geldwäsche-Richtlinie: die Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen sowie Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko. Diese beiden Kapitel vereinen die meisten Ergänzungen auf sich.

Detailänderungen betreffen unter anderem im FM-GwG die Verlängerung der Aufbewahrungspflichten von derzeit fünf auf zehn Jahre. Im aktuellen Begutachtungsentwurf der neuen Gewerbeordnung findet sich diese Fristverlängerung nicht wieder, dort bleibt es bei fünf Jahren.

Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO ändert sich

Bis dato bildeten die jeweils geltenden gesetzlichen Pflichten gemäß FM-GwG, GewO, WTBG, usw. die Rechtsgrundlage für das Erheben, Verarbeiten und Speichern von personenbezogenen Daten zum Zweck der Geldwäsche-Prävention.

Beide Gesetzestexte, das bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlichte FM-GwG (zukünftig § 21 Abs. 6, erster Satz) sowie der Begutachtungsentwurf der neuen Gewerbeordnung (zukünftig § 365y Abs. 4), legen fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zukünftig als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) anzusehen ist.

Nicht vergessen: Datenschutzinformationen anpassen!

Allen Verantwortlichen gemäß DSGVO, die gleichzeitig auch Verpflichtete im Sinne der spezifischen Bestimmungen zur Geldwäsche-Prävention sind, steht also auch eine kleine Anpassung der Verarbeitungsverzeichnisse sowie der Datenschutzinformationen bevor.


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