FMA Fakten, Trends & Strategien 2020: Green Finance

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Das Investieren im Sinne von Ökologie, sozialer Verantwortung und guter Unternehmensführung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Daher widmet die Finanzmarktaufsicht in ihren „Fakten, Trends & Strategien 2020“ auch der so genannten Green Finance ein Kapitel. Das Konzept der Nachhaltigkeit auf dem österreichischen Finanzmarkt soll die Antwort auf den Klimawandel geben.

Hinweis: Ich empfehle grundsätzlich jedem von der FMA beaufsichtigten Unternehmen die gesamten 178 Seiten zu lesen. Meine aus den FTS 2020 extrahierten Auszüge erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Es handelt sich dabei lediglich um jene Details, die meiner unverbindlichen und persönlichen Ansicht nach unter anderem für Wertpapierunternehmen relevant sein können.

Bekanntlich hat sich auch Österreich dazu verpflichtet, das Pariser Klima(schutz)abkommen umzusetzen. Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem dazu, den Anstieg der Erderwärmung im Vergleich zu den vorindustriellen Werten deutlich zu senken, den Ausstoß an Treibhausgasen signifikant zu reduzieren sowie die Finanzströme weltweit auf mehr Nachhaltigkeit auszurichten.

Nachdem sich Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Wertentwicklung einzelner Vermögenswerte auswirken oder sogar einzelne Finanzdienstleister negativ beeinflussen können, haben sie auch das Potenzial, die Stabilität des Finanzmarktes zu erschüttern. Risiken in Bezug auf ESG-Faktoren (Environment, Social, Governance, deutsch: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) erfordern daher aus Sicht der Finanzmarktaufsicht ein starkes Risikomanagement der beaufsichtigten Unternehmen.

EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums

Nachdem es sich beim Engagement bezüglich ESG-konformen Investierens um eine europaweite Initiative (und kommende gesetzliche Regelungen) handelt, nimmt die FMA auf die bereits vorliegenden Dokumente Bezug.

Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken (Disclosure-Verordnung)

In dieser werden neben bestimmten vorvertraglichen Informationspflichten auch allgemeine Transparenzpflichten vorgeschrieben:

  • Finanzmarktteilnehmer müssen – unter Anwendung des Proportionalitätsprinzips – auf ihrer Website darüber informieren, ob sie nachteilige Effekte ihrer Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Falls dies nicht der Fall ist, sind die Gründe hierfür zu nennen.
  • Werden Nachhaltigkeitsfaktoren bei Finanzprodukten berücksichtigt, sind unter anderem Angaben zur Identifikation und Gewichtung der Nachhaltigkeitsauswirkungen gefordert, ebenso eine Beschreibung der wichtigsten Nachhaltigkeitswirkungen und der eingeleiteten bzw. geplanten Maßnahmen.
  • Eine zumindest jährliche Berichterstattung, wie die Umwelt- und sozialen Aspekte durch Anlageentscheidungen sowie nachhaltige Investments beeinflusst werden, ist vorzusehen. Beispielsweise ist das Ausmaß der positiven Auswirkung auf Umwelt- bzw. soziale oder governance-bezogene Aspekte zu beschreiben. Für Finanzprodukte, die nachhaltige Investitionen fördern, werden Angaben zu den Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Basis von Nachhaltigkeitsindikatoren verlangt.

Die Disclosure-Verordnung bringt für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater unter anderem neue Offenlegungsverpflichtungen. Sie müssen zukünftig Informationen über das Integrieren von Nachhaltigkeitsrisiken auf der Internetseite veröffentlichen sowie eine Beschreibung der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken und deren mögliche Auswirkungen in die vorvertraglichen Informationen zu jedem Finanzprodukt aufnehmen.

Vorschlag zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums – Einführung eines Klassifizierungssystems (Taxonomie-Verordnung)

Die Taxonomie-Verordnung soll ein einheitliches EU-Klassifizierungssystem für das Beurteilen von Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig festlegen. Noch ist die konkrete Ausrichtung offen, aber die Kriterien werden sich an sechs Umweltzielen orientieren:

  • Klimaschutz,
  • Klimawandelanpassung,
  • Wasser,
  • Kreislaufwirtschaft,
  • Umweltverschmutzung und
  • Ökosysteme.

Dieses Einstufungssystem soll Klarheit darüber schaffen, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten für Investitionszwecke als ökologisch nachhaltig zu betrachten sind. Der Umkehrschluss, dass andere, nicht der Taxonomie entsprechende Tätigkeiten automatisch ökologisch schädlich sind, gilt aber laut FMA nicht.

Die Europäische Kommission hat im Juli 2018 unter anderem die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA mit der Ausarbeitung eines „Technical Advice“ zu Gesetzesvorschlägen, mit denen Nachhaltigkeitsrisiken in die Investmentfondsrichtlinie UCITS, die Richtlinie für Manager Alternativer Investmentfonds AIFMD, die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente MiFID II und die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD integriert werden können, beauftragt.

Nachhaltigkeit und der Vertrieb von Finanzinstrumenten

Die FMA geht davon aus, dass sich im Zuge der sich intensivierenden öffentlichen Diskussion zum Klimawandel und seinen Folgen auch die Nachfrage der Kunden nach derartigen Investments weiter verstärken wird. Dementsprechend werden Nachhaltigkeitsaspekte auch beim Vertrieb von Finanzinstrumenten stärker zu berücksichtigen sein.

Wertpapierunternehmen werden angemessene Vorkehrungen treffen müssen, die sicherstellen, dass das Einbeziehen von Nachhaltigkeitsaspekten beim Beratungsprozess und in der Vermögensverwaltung nicht zu Fehlverkäufen führt. So darf laut FMA etwa das Argument der Nachhaltigkeit nicht dazu verwendet werden, dem Kunden eigene oder kostspieligere Produkte zu empfehlen. Auch dürfen Produkte nicht als nachhaltig dargestellt werden, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen (Green Washing).

In Zukunft sollen Finanzinstrumente unter anderem auch danach eingeordnet werden, ob sie nachhaltige Aspekte fördern. Weiters soll bei der verpflichtenden regelmäßigen Überprüfung, ob Finanzinstrument und Zielmarkt übereinstimmen, auch geprüft werden, ob das Produkt nach wie vor Nachhaltigkeitspräferenzen erfüllt.

Nachhaltigkeit in der Anlageberatung und der Portfolioverwaltung

Künftig soll zum Beispiel im Rahmen der Anlageberatung sowie der Vermögensverwaltung explizit vorgesehen sein, dass Wertpapierunternehmen Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden berücksichtigen müssen. Insbesondere sollen im Rahmen des Einholens von Informationen über die Anlageziele der Kunden diese auch zu etwaigen Nachhaltigkeitspräferenzen befragt werden. Diesbezügliche vom Kunden erteilte Informationen sind bei der verpflichtenden Prüfung, ob ein Produkt für den individuellen Kunden geeignet ist, zu berücksichtigen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, schreibt die Finanzmarktaufsicht, dass die Identifizierung des Zielmarktes für Finanzinstrumente und die Prüfung der Eignung für den Kunden sicherstellen sollen, dass die Kunden die für sie passenden Anlageprodukte erwerben. Die Nachhaltigkeit ist somit nur ein Aspekt der Anlageentscheidung – neben weiteren Kriterien wie Risiko, Anlagehorizont und Ähnlichem. Diese Präferenzen und Kriterien sind entsprechend zu gewichten und bei der Anlageempfehlung zu berücksichtigen.


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