Grundsätzlich darf von der Einwilligung einer betroffenen Person nur dann ausgegangen werden, wenn sie freiwillig abgegeben wird, und wenn eine echte oder freie Wahl besteht, sodass die Einwilligung auch verweigert oder zurückgezogen werden kann, ohne Nachteile zu erleiden („Koppelungsverbot“).
Daraus folgen zwei wesentliche Merkmale einer korrekten Einwilligung:
- Die Einwilligung sollte von der betroffenen Person jedenfalls aktiv abgegeben werden. Check Boxen, die zum Beispiel bereits standardmäßig angekreuzt oder angehakt sind, sind nicht zulässig. Die betroffene Person muss das Kreuz oder den Haken selbst aktiv setzen. Erwägungsgrund 32 hält dazu explizit fest: „Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen.“
- Im Gegenzug für das Einwilligen einen Vorteil, zum Beispiel einen Gutschein oder einen Rabatt, anzubieten, der aus-schließlich dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die betroffene Person einwilligt, ist nicht zulässig. Solche Koppelungen sind nicht erlaubt.
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