ESMA-Leitlinien zur Geeignetheit veröffentlicht

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Finale Version der ESMA-Leitlinien zur Geeignetheit und Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen

Seit 2. August 2022 müssen Finanzberater im Zuge der Beurteilung der Geeignetheit die Nachhaltigkeitspräferenzen potentiell neuer sowie bestehender Kunden erheben. MiFID II und IDD wurden dazu mit jeweils 133 Wörtern ergänzt, die die Finanzbranche jedoch vollkommen im Unklaren darüber ließen, wie diese Abfrage zu erfolgen hat bzw. in der Praxis aussehen soll.

Üblicherweise konkretisiert die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA solche Pflichten in detailreichen Leitlinien. Solche Leitlinien haben – als so genannte Level 3-Texte – keinen Gesetzescharakter, und richten sich genau genommen nicht an die Finanzbranche (zum Beispiel Kredit- und Finanzinstitute), sondern an die nationalen Aufsichtsbehörden. Diese sind aufgefordert, sich der ESMA gegenüber als „compliant“ zu erklären.

Das heißt, dass Aufsichtsbehörden wie die österreichische Finanzmarkt FMA die ESMA-Leitlinien (in der Regel vollständig) in ihre Aufsichtspraxis übernehmen. Damit gibt die FMA bekannt, dass sie sich bei Prüfungen der von ihr beaufsichtigten Unternehmen an den Vorgaben der ESMA orientiert. So werden ESMA-Leitlinien – auch ohne jeglichen Gesetzescharakter – für die Finanzbranche zur Pflicht.


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Hinsichtlich der Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen hat sich die ESMA viel Zeit gelassen bzw. Finanzberater lange Zeit in der Luft hängen lassen. Erst gut sieben Wochen nach dem 2. August 2022, exakt am 23. September 2022, veröffentlichte sie den Final Report zu den Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirements.


Bis zur deutschen Übersetzung dauerte es noch einmal über ein halbes Jahr, bis zum 3. April 2023. Die deutsche Übersetzung bzw. die Übersetzungen in alle EU-Amtssprachen sind ausschlaggebend für die Gültigkeit der Leitlinien, denn: „Diese Leitlinien gelten nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung auf der ESMA-Website in allen EU-Amtssprachen.


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Das entsprechende Inhaltselement auf der Internetseite der ESMA trägt kein Datum, orientieren wir uns am Datum der deutschen Übersetzung gelten die ESMA-Leitlinien ab 4. Oktober 2023. Die vorhergehenden Leitlinien der ESMA, die im Rahmen der MiFID II veröffentlicht wurden, treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.


Finanzberater wie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, und Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringen, sind gut beraten, die Beurteilung der Geeignetheit inklusive der Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen bis 4. Oktober 2023 an die neuen, dann gültigen ESMA-Leitlinien anzupassen. Zumindest sollte bis dahin das vorhandene Verfahren einer dokumentierten Überprüfung unterzogen werden.


Download ESMA-Leitlinien zur einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Geeignetheit