„Verbesserung“ der Offenlegungen zu nachhaltigen Finanzprodukten
Nachhaltige Finanzprodukte werden bekanntlich gemäß der EU-Offenlegungs-Verordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation SFDR) kategorisiert: „hellgrüne“ Finanzprodukte nach Artikel 8, „dunkelgrüne“ nach Artikel 9. Hand in Hand mit der seit 2. August 2022 verpflichtenden Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen soll damit Anlagekapital verstärkt in nachhaltige Investitionen umgelenkt werden. Doch auch auf EU-Ebene hat sich herumgesprochen, dass diese Maßnahmen nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Daher überlegen die europäischen Aufsichtsbehörden eine Überarbeitung der SFDR.
Europäische Aufsichtsbehörden sind für Banken die European Banking Authority EBA, für Versicherungen die European Insurance and Occupational Pensions Authority EIOPA sowie für Wertpapiere und Finanzmarkt die European Securities and Markets Authority ESMA. Gemeinsam treten sie als European Supervisory Authorities ESAs auf.
Das aktuelle Regelwerk definiert den Begriff der „nachhaltigen Investition“ auf Basis der ESG-Kriterien nicht ausreichend präzise. Entsprechend groß ist die Auslegungsbandbreite für Produktanbieter, mindestens so groß ist auch die Verwirrung bei Anlegern. Dazu kommt, dass die derzeitigen Regularien (SFDR und Taxonomie) den Aspekt der Transition – also den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft – komplett ignorieren. Auch das soll geändert werden.
Neue Produktkategorisierung
Anleger sollen den Zweck von Finanzprodukten wie Investmentfonds, Lebensversicherungen und Rentenprodukten besser verstehen. Gleichzeitig soll Greenwashing verhindert werden. Die ESAs überlegen daher die Einführung einfacher und klarer Kategorien für „grüne“ Finanzprodukte:
- Nachhaltige Finanzprodukte auf Basis der EU-Taxonomie mit Fokus auf nachhaltige Investments sowie klaren und objektiven Mindestkriterien. Für Versicherungsprodukte soll eine Methode zur Einstufung der Nachhaltigkeit von Staatsanleihen entwickelt werden.
- Transitionsprodukte mit Fokus auf Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten, die heute noch nicht (gänzlich) ökologisch nachhaltig sind, dies aber werden sollen bzw. müssen, und sich erst im Übergang zur nachhaltigen Wirtschaft („Transition“) befinden, messbar mit (Umwelt-)Leistungsindikatoren.
Alle Finanzprodukte, die nicht in eine der beiden Kategorien passen, gelten als „nicht kategorisierte“ Produkte, vergleichbar heute „sonstige“ gemäß Artikel 6 SFDR.
Zusätzliche Nachhaltigkeitsindikatoren
Darüber hinaus schlagen die ESAs Nachhaltigkeitsindikatoren vor, die dem Nutri-Score auf Lebensmitteln oder den Energieeffizienz-Klassen auf Elektrogeräten ähneln. Ein simpler, farblich von einem grünen A zu einem roten E verlaufender Indikator, könnte das Ausmaß des „grünen“ Beitrags des jeweiligen Finanzprodukts zur Nachhaltigkeit und/oder Transition veranschaulichen.
Verbesserung oder Verschlimmbesserung?
Dass sich die aktuelle EU-Offenlegungs-Verordnung in der Praxis nicht bewährt und Produktanbieter, Finanzberater und Anleger eher abschreckt, scheint sich bis auf EU-Ebene durchgesprochen zu haben. Ebenso wie die Tatsache, dass Finanzprodukte, die ökologische und/oder soziale Kriterien nur bewerben (Artikel 8), keinen nennenswerten Beitrag zur angestrebten Klimaneutralität bis 2050 leisten.
Ein „Nutri-Score für Anlageprodukte“ könnte komplexe Informationen zur Nachhaltigkeit so vereinfachen, dass sie für Anleger besser verständlich sind. Ob eine derart vereinfachte Farbskala jedoch den vielen Facetten von Investments in die globale Wirtschaft sowie weiterhin komplexen Bewertungskriterien und (Umwelt-)Leistungsindikatoren gerecht wird, darf bezweifelt werden. Nicht umsonst hat sich auch der Nutri-Score für Lebensmitteln nicht europaweit durchgesetzt.