Entwurf neuer ESMA-Leitlinien zum Eignungstest

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Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA führt seit 27. Januar eine Konsultation zu bestimmten Aspekten der Eignungsanforderungen im Rahmen von MiFID II durch. Im Konsultationsentwurf geht die ESMA auch auf die Änderungen der MiFID II in Bezug auf die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen ein.

Wertpapierdienstleister müssen bekanntlich (voraussichtlich ab 2. August 2022) von – neuen und vorhandenen – Kunden Informationen über deren nachhaltige Anlagepräferenzen einholen. Dazu gehört auch, in welchem Umfang sie in nachhaltige Finanzprodukte investieren wollen. Anschließend ist zu bestimmen, welche Finanzprodukte die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden erfüllen und folglich empfohlen werden dürfen. Mitarbeiter sind hinsichtlich Nachhaltigkeitsthemen zu schulen.

Aufklärung der Kunden

Um den Kunden zu helfen, das Konzept der „Nachhaltigkeitspräferenzen“ und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen zu verstehen, sollen Wertpapierunternehmen (bzw. deren FinanzberaterInnen) den Begriff sowie den Unterschied zwischen den verschiedenen Elementen der Definition von Nachhaltigkeitspräferenzen gemäß MiFID II (TaxonomieVO, OffenlegungsVO, Nachhaltigkeitsfaktoren) sowie zwischen diesen Finanzprodukten und Finanzprodukten ohne derartige Nachhaltigkeitsmerkmale in klarer Weise erklären und dabei Fachsprache vermeiden. Wertpapierunternehmen sollen auch erklären, was Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte bedeuten.

Neue und bestehende Kunden

Bei bereits laufenden Kundenbeziehungen sind die Nachhaltigkeitspräferenzen bei der nächsten regelmäßigen Aktualisierung der Kundeninformationen oder beim ersten Treffen mit dem Kunden bzw. bei der ersten Anlageberatung nach dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 (2. August 2022) aktualisiert werden.

Richtige Reihenfolge

Nachhaltigkeitspräferenzen sollten erst dann angesprochen werden, wenn die Eignung nach den Kriterien Kenntnisse und Erfahrung, finanzielle Situation und sonstige Anlageziele geprüft wurde. Ist nach dieser Prüfung die Palette geeigneter Produkte ermittelt, sollte in einem zweiten Schritt das Produkt bzw. – im Hinblick auf die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung mit Portfolioansatz – die Anlagestrategie ermittelt werden, die den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden entspricht.

Wenn ein Kunde die Frage, ob er Nachhaltigkeitspräferenzen hat, nicht beantwortet oder mit „nein“ antwortet, kann der Kunde als „nachhaltigkeitsneutral“ betrachtet und Produkte sowohl mit als auch ohne nachhaltigkeitsbezogene Merkmale empfohlen werden.

Schulung von VgV & WPV

FinanzberaterInnen (VgV, WPV) müssen über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügen. Diese MitarbeiterInnen sollten über entsprechende Kenntnisse von Nachhaltigkeitspräferenzen (TaxonomieVO, OffenlegungsVO, Nachhaltigkeitsfaktoren) verfügen sowie in der Lage sein, den Kunden die verschiedenen Aspekte in nichttechnischer Sprache zu erklären. Zu diesem Zweck sollten die Firmen ihre Mitarbeiter entsprechend schulen.

Und was heißt das alles in der Praxis?

Damit beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe des Fachverbandes Finanzdienstleister in der WKO, die ich leiten darf. Wir haben unter anderem bereits einen Entwurf für die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen erstellt. Auch eine grundsätzlich universelle „Nachhaltigkeits-Information“ für Kunden liegt im Entwurf bereits vor. Stay tuned! Ich halte Sie am Laufenden.


Link zur Internetseite der ESMA und zum Download des Konsultationsentwurfes …