Unmittelbar vor der Anwendung der neuen Datenschutz-Vorschriften geistern Meldungen durch Medien und soziale Netze, die davon sprechen, dass die DSGVO das berufliche Nutzen von WhatsApp verbietet.
Nicht die DSGVO verbietet das berufliche Nutzen von WhatsApp, sondern die Bedingungen und Richtlinien von WhatsApp selbst tun es! Der Messenger Dienst verlangt von seinen Nutzern, dass sich diese „im Einklang mit unseren Bedingungen und Richtlinien“ verhalten.
Verstößt ein WhatsApp Nutzer dagegen, kann der Betreiber „Maßnahmen bezüglich deines Accounts ergreifen, einschließlich Deaktivierung“. WhatsApp erklärt in den Richtlinien ganz klar: „Du wirst unsere Dienste nicht auf eine Art und Weise nutzen (bzw. anderen bei der Nutzung helfen), die (…) (f) eine nicht-private Nutzung unserer Dienste beinhaltet, es sei denn, dies wurde von uns genehmigt.“
Etwas verklausuliert sagt WhatsApp damit, dass der Messenger Dienst grundsätzlich nur privat genutzt werden darf. Mit der DSGVO hat das erstmals nichts zu tun.
Trotzdem gilt es bei der Nutzung von WhatsApp vorsichtig zu sein! Wer den Dienst auf seinem Smartphone nutzt, gewährt WhatsApp oft den Zugriff auf seine gespeicherten Kontaktdaten – die WhatsApp dann auslesen kann. Und zwar auch jene Daten von Kontakten, die WhatsApp überhaupt nicht nutzen.
Heikel ist dieses Auslesen der gespeicherten Kontaktdaten insbesondere dann, wenn das Smartphone gleichzeitig auch beruflich genutzt wird, darauf also auch Daten von Geschäftskontakten gespeichert sind. Werden diese von WhatsApp ausgelesen, liegt gegenenfalls eine Datenschutzverletzung nahe.
Fazit: WhatsApp selbst verbietet seinen Usern das berufliche Nutzen. Und das Nutzen von WhatsApp auf einem beruflich genutzten Smartphone kann zu einer Verletzung des Datenschutzes führen.
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