Ab 3.000 Euro in bar kommt teilweise Ausweispflicht
Schon seit Juli 2021 liegen die Entwürfe zum neuen EU-Geldwäsche-Paket vor. Am 12. und 13. Februar 2024 – also nach gut zweieinhalb Jahren politischer Verhandlung – wurden die finalen Entwürfe zur kommenden EU-Geldwäsche-Richtlinie und -Verordnung veröffentlicht. Einige Inhalte waren zu erwarten, andere überraschen.
10.000 Euro Bargeldobergrenze
Die Bargeldobergrenze von 10.000 Euro steht schon lange im Raum. Im Geschäftsverkehr sollen Barzahlungen ab 10.000 Euro verboten sein. Die einzelnen EU-Mitgliedsländer können national sogar einen niedrigeren Schwellenwert festsetzen. In Italien gilt beispielsweise schon heute ein Barzahlungsverbot ab 5.000 Euro (bis Ende 2022 sogar 2.000 Euro), in Griechenland bereits ab 500 Euro. (Lesen Sie auch „Erschreckende“ Diskussion um Bargeld)
Gelten soll das Barzahlungsverbot im Geschäftsverkehr, von privat zu privat können weiterhin höhere Beträge bar bezahlt werden. Aber Achtung: Lukrieren Sie beispielsweise durch den Verkauf eines PKWs 15.000 Euro in bar, und zahlen diesen Betrag anschließend bei Ihrer Hausbank ein, muss diese – weil der Barbetrag über 10.000 Euro liegt – unverzüglich eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle abgeben. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Verdachtsfall vorliegt, oder nicht, sowie bei Auszahlungen ab 10.000 Euro. Damit ist es mit der Anonymität vorbei.
Legitimierung ab 3.000 Euro in bar
Bei Barzahlungen ab 3.000 Euro sollen Verpflichtete zur Geldwäsche-Prävention den Kunden identifizieren müssen, also dessen Identität feststellen und überprüfen. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Anonyme Barzahlungen, wie zum Beispiel beim Kauf von physischem Gold, wären folglich nur mehr bis 2.999,99 Euro möglich.
Wer jetzt denkt, dass er oder sie nirgends mehr im Handel um zum Beispiel 7.000 Euro bar einkaufen kann, irrt jedoch. Des Rätsels Lösung sind jene Gewerbetreibenden, die überhaupt zur Geldwäsche-Prävention verpflichtet sind. Diese Gruppe wird nämlich deutlich kleiner. Sie umfasst zukünftig nur noch Händler mit Edelmetallen, Edelsteinen, Kunst oder anderen hochwertigen Gütern.
Was hochwertige Güter sind, ist explizit festgelegt: Schmuck und Uhren mit einem Wert über 10.000 Euro, KFZ mit einem Wert über 250.000 Euro sowie Luft- und Wasserfahrzeuge mit einem Wert von mehr als 7,5 Mio. Euro.
Beim Juwelier und Autohändler müssen Sie sich also zukünftig ab 3.000 Euro Barzahlung ausweisen, bei allen anderen Händlern, wie etwa jenen mit Elektronik und Baustoffen, können Sie weiterhin bis 9.999 Euro bar und anonym bezahlen, weil diese in den Bestimmungen zur Geldwäsche-Prävention nicht mehr erwähnt werden.
Fußballsektor als Risikobranche
Obwohl schon die letzte gesamteuropäische Risikobewertung den Fußballsektor als Risikobranche nennt, überrascht es doch, dass zukünftig Fußballvermittler und Profifußballvereine zur Geldwäsche-Prävention verpflichtet sein sollen. Die Mitgliedstaaten können jedoch Profifußballvereine aus der 1. Liga mit einem Umsatz von weniger als 5 Mio. Euro und Vereine aus niedrigeren Spielklassen ganz oder teilweise davon ausnehmen.
Frühestens Mitte 2027
Abzuwarten bleibt, ob es tatsächlich alle Textpassagen aus den nun vorliegenden Entwürfen in die endgültige Fassung der neuen Geldwäsche-Bestimmungen schaffen. Die beschrieben und noch einige mehr erscheinen aus Sicht der Praxis haarsträubend bis skurril. Ob Richtlinie und Verordnung noch vor den Europawahlen im Juni 2024 fertig werden, ist offen. Nach Inkrafttreten haben sie Mitgliedstaaten und Verpflichteten 36 Monate Zeit, die Bestimmungen umzusetzen. Bis Mitte 2027 bleibt also voraussichtlich noch alles beim Alten.
Dieser Beitrag ist erstmals im Börsen-Kurier Nr. 9 vom 29. Februar 2024 erschienen.