Digitaler Nachlass (2)

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Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod. Nur die wenigsten Österreicherinnen und Österreich haben ein Testament gemacht, und kaum jemand denkt an sein digitales Erbe. Dabei spielt sich unser privates und berufliches Leben heutzutage mehr online ab als denn je. Unser „Online-Ich“ überlebt unseren physischen Tod. Daher sollten die digitalen Inhalte, die wir hinterlassen, fixer Bestandteil der Nachlassplanung sein.

Der Begriff „digitaler Nachlass“ ist noch relativ neu. Eine allgemein gültige Definition dafür gibt es nicht. Einfach gesagt umfasst das digitale Erbe eines Menschen sämtliche Daten und Informationen, die nach dem Ableben eines Users im World Wide Web bestehen bleiben beziehungsweise dort weiterhin abrufbar und einsehbar sind.

In diesem Zusammenhang denken viele gleich an die Profile in sozialen Medien wie Facebook, LinkedIn, Twitter & Co. Auch Online-Accounts bei Zahlungsdienstleistern und der Hausbank kommen Vielen sofort in den Sinn. Zum digitalen Erbe zählen aber auch gespeicherte E-Mails und eingerichtete E-Mail-Konten, Internetseiten und Domainnamen, Accounts bei Streamingdiensten wie Netflix und Spotify, und, und, und … die Liste ist in unserer vernetzten Online-Welt beinahe endlos.

Facebook-Urteil

Bekannt ist ein Fall aus Deutschland aus dem Jahr 2018. Eltern klagten den Zugriff auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen, fünfzehnjährigen Tochter ein. Die erste Instanz urteilte, dass Facebook den Eltern als gesetzliche Erben vollen Zugang gewähren muss. Im Berufungsverfahren wurde die Klage der Eltern jedoch – mit Berufung auf das Fernmeldegeheimnis – abgewiesen. Erst in letzter Instanz fällte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das Urteil, dass Facebook den Eltern Zugang zum Account ihrer Tochter gewähren muss, weil Erben grundsätzlich in alle Rechte eines Verstorbenen eintreten.

Selbst wenn solche Verfahren überproportional bürokratisch erscheinen, sollten wir hier auch Verständnis für Plattformbetreiber wie Facebook haben. Diese müssen sich vor Missbrauch durch Betrüger und pietätlose Witzbolde wirksam schützen. Sie möchten ja sicher nicht, dass ihre Social Media-Accounts von irgendjemandem als Aprilscherz stillgelegt werden können.

Dieser Einzelfall zeigt jedenfalls wie mühsam es sein kann, Zugriff auf digitale Inhalte von Verstorbenen zu erlangen. Stellen Sie sich vor, Sie müssen den gerichtlichen Weg für eine Vielzahl von Accounts beschreiten. Nicht auszudenken was dabei an Zeit und Geld draufgeht. Von der mentalen Belastung ganz abgesehen. Rechtzeitige Vorsorge hingegen vereinfacht und beschleunigt sehr viel.

Wollen Sie online ewig weiterleben?

Was soll mit all ihren Daten und Online-Accounts nach dem Ableben passieren? Rechtlich ist offen, wie digitale Hinterlassenschaften gehandhabt werden. Ob Erben Chat-Nachrichten und E-Mails ebenso lesen dürfen wie zum Beispiel Tagebücher und Liebesbriefe, ist bislang nicht klar geregelt. Grundsätzlich gibt es vier verschiedene Möglichkeiten:

  • Erhalten
  • Archivieren
  • Übertragen (zum Beispiel auf Angehörige, Erben oder Dritte)
  • Löschen

Eine Hürde können dabei die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz sein. Verstorbene haben im Sinne des Datenschutzes keine Rechte mehr und deren personenbezogene Daten sind nicht mehr von der Datenschutz-Grundverordnung umfasst. Zum Problem kann aber werden, dass private und berufliche (personenbezogene) Daten – wie es heutzutage üblich ist – vermischt wurden. In solchen Fällen kann das vollständige Löschen oder Übertragen schwierig werden. Denn der Verantwortliche für die Daten, zum Beispiel der ehemalige Arbeitgeber, muss gesetzliche Speicherfristen beachten und darf Unbefugten (Erben, Eltern, Angehörigen) keinen Zugriff auf schützenswerte Daten gewähren.

Bestandsaufnahme

Klar ist, dass je konkreter Sie festlegen, was mit Ihrer digitalen Hinterlassenschaft geschehen soll, desto selbstbestimmter ist das in der digitalen Welt verbleibende Erbe nach ihrem Ableben.

Fangen Sie mit einer Bestandsaufnahme all Ihrer Online-Accounts, aller online verfügbaren Inhalte wie Bilder, Chat-Verläufe, usw. an! Eine Checkliste finden Sie in einem der folgenden Beiträge. Sie werden überrascht sein, wie lange auch Ihre Liste ist.

Lesen Sie weiter im dritten Beitrag aus der Serie Digitale Nachlassplanung!


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