Datenschutz-Deregulierungsgesetz: Verwarnen statt Strafen

Bild Cover Buch Datenschutz in der PraxisNoch bevor die Datenschutz-Grundverordnung ab 25. Mai 2018 angewandt wird, ändert Österreich einige Details seines nationalen Datenschutz-Anpassungsgesetzes. Das so genannte Datenschutz-Deregulierungsgesetz sieht ein paar bemerkenswerte Änderungen vor.

So heißt es unter § 11 des Datenschutz-Deregulierungsgesetzes unter der Überschrift „Verwarnung durch die Datenschutzbehörde“:

Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO (Anmerkung: „Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen“) so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.

Beim ersten Verstoß gegen die neuen Datenschutzbestimmungen sollen Unternehmen also nicht gleich zur Kasse gebeten, sondern erst einmal verwarnt werden. Eine Vorgehensweise, die sehr zu begrüßen ist.

Dieser „Freischaden“ ändert aber grundsätzlich nichts an den neuen Pflichten, die die DSGVO mit sich bringt. Es gilt also trotzdem u.a. das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu erstellen, technisch-organisatorische Maßnahmen zu setzen und sich auf Auskunftsbegehren von Betroffenen vorzubereiten.

Denn es darf bezweifelt werden, dass die Datenschutzbehörde auch dann von ihrem Recht auf Verwarnen gebrauch macht, wenn ein Unternehmen gar keine Umsetzung der DSGVO nachweisen kann.


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