Bewertungskriterien für EU-Umweltziele (vorerst) komplett
Bereits seit 1. Januar 2022 sind die technischen Bewertungskriterien für die EU-Umweltzeile 1 (Klimaschutz) und 2 (Anpassung an den Klimawandel) in Kraft. Die fehlenden Bewertungskriterien für die EU-Umweltziele 3 bis 6 sollten ein Jahr später, am 1. Januar 2023, folgen. Daraus wurde nichts. Erst mit knapp einem Jahr Verspätung folgten sie am 22. November 2023. Gleichzeitig werden die vorhandenen Verwertungskriterien um neue Wirtschaftstätigkeiten ergänzt.
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486
Beigeisternd sind immer wieder die Titel von EU-Verordnungen, so auch dieser:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2486 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten
Diese Verordnung konkretisiert mit technischen Bewertungskriterien die Anforderungen für Wirtschaftstätigkeiten, die zu zum Erreichen der vier verbleibenden EU-Umweltziele (nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) beitragen. Für diese vier EU-Umweltziele enthält der delegierte Rechtsakt auf 164 Seiten 35 neue Aktivitäten in 8 Sektoren.
Externer Link zur DelVO (EU) 2023/ 2486
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485
Diese Verordnung beinhaltet Änderungen der bereits geltenden Bewertungskriterien in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139, also der technischen Bewertungskriterien für die EU-Umweltziele 1 und 2. Es werden Kriterien verändert sowie neue Wirtschaftsaktivitäten ergänzt (7 für Klimaschutz und 6 für Anpassung an den Klimawandel). Anzuwenden sind die neuen Bewertungskriterien bereits am 1. Januar 2024.
Die 7 neue Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit Klimaschutz sind:
- Herstellung von Automobil- und Mobilitätskomponenten
- Herstellung von Schienenfahrzeugkomponenten
- Herstellung, Installation und Überholung von elektrischen Hoch-, Mittel- und Niederspannungsbetriebsmitteln für die elektrische Übertragung und Verteilung, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten oder ermöglichen
- Herstellung von Luftfahrzeugen
- Leasing von Luftfahrzeugen
- Personen- und Frachtluftverkehr
- Bodenabfertigungsdienste im Luftverkehr
Externer Link zur DelVO (EU) 2023/2485