Auszug aus dem Whitepaper zur Richtlinie über Umweltaussagen
„Klimaneutral“
(OGH 28.11.2012, 4 Ob 202/12b) Die Beklagte hat mit der Aussage „Der erste klimaneutrale Stempel“ geworben. Laut OGH werden als „klimaneutral“ Prozesse bezeichnet, bei denen das atmosphärische Gleichgewicht nicht verändert wird, weil es zu keinem Netto-Ausstoß von Treibhausgasen, insbesondere von Kohlendioxid, kommt. Bei der Herstellung von Kunststoff- oder Metallstempeln ist Klimaneutralität in diesem Sinn nicht möglich. Sie kann daher nur durch Kompensationszahlungen in Klimaschutzprojekte erreicht werden. Sofern sich die Klimaneutralität jedoch nur mit dem Stempelgehäuse deckt, jedoch nicht mit dem gesamten Stempel (Stempelgehäuse inklusive Standardstempelplatten oder Einreihungen), ist die Aussage zur Irreführung geeignet.
„Biologische Baustoffe“
(OGH 20.09.1994, 4 Ob 90/94; OGH 13.03.2002, 4 Ob 15/02p) In der ersten Entscheidung zu biologischen Baustoffen aus 1994 hat der OGH unter „biologisch“ verstanden, dass „das so beworbene Produkt ‚naturbedingt, unter Verzicht auf Chemie‘ hergestellt wird“. Da bei der Herstellung der Ziegel jedoch ein Produkt der Petrochemie verwendet wird, ist die Aussage im Lichte der Unklarheitenregel unrichtig und daher irreführend.
„Bottichfrisch“ und „naturrein“
(OGH 25.03.1989, 4 Ob 316/86; OGH 29.11.2005, 4 Ob 200/05y) Das Wort „bottichfrisch“ kann – ebenso wie die Bezeichnung „naturrein“ oder „ohne chemischen Zusatz“ – den Eindruck erwecken, dass das Produkt nach Beendigung des Herstellungsprozesses (in diesem Fall die Herstellung von Sauerkraut in einem Bottich) abgepackt werde. Wenn – wie gegenständlich – das Produkt im Nachgang einer chemischen Behandlung zur Konservierung unterzogen wurde, kann es nicht mehr als „frisch“ bezeichnet werden. Selbiges gilt für ein Produkt, das als „naturrein“ vermarktet wird:
Hier geht der Durchschnittsverbraucher davon aus, dass das Produkt „naturbelassen“ sei. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Endprodukt chemisch behandelt wird, etwa durch das Hinzufügen von Stärke, um eine bestimmte Konsistenz bei Salatsaucen zu erreichen.
Plastikmüll aus dem Meer
(OGH 23.08.2018, 4 Ob 144/18g) In der Entscheidung zu einer beworbenen Trinkflasche zeigt sich deutlich, welch strenger Maßstab an die Beurteilung von Umweltaussa-gen gestellt wird: Hier hat das werbende Unternehmen behauptet, die Trinkflasche werde zu 50 % aus „Plastikmüll aus dem Meer“ hergestellt. Da der Plastikmüll jedoch an die Küste gespült wurde und am Strand aufgesammelt wurde, war die Aussage irreführend. Dieser Unterschied sei jedoch für die Kaufentscheidung wesentlich gewesen, da die am Umweltschutz interessierten Verbraucher:innen der Vermüllung der Meere mit Plastik besondere Bedeutung zumessen.
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