Änderungen im WAG 2018 zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

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Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 69/2022 (BGBl. I Nr. 69/2022) wird die Richtlinie (EU) 2021/338 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise national umgesetzt.


Die neuen Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie bereits ab dem 28. Februar 2022 national umgesetzt hätten sein sollen, ändern das Börsegesetz 2018, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Kapitalmarktgesetz 2019. Daher sind auch für Wertpapierunternehmen einige Passagen interessant bzw. werden zu Anpassungen in Prozessen und Dokumenten führen.

Neue Begriffsdefinitionen

Das WAG 2018 wird u.a. um folgende Begriffsdefinitionen ergänzt:

  • elektronische Form: ein dauerhafter Datenträger, der kein Papier ist.

  • Umschichtung von Finanzinstrumenten: Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.

Informationen an Kunden

Der Abschnitt Angemessene Informationen für Kunden (§ 48 WAG 2018) wird um die Absätze 3 sowie 5, 6 und 7 ergänzt. Absatz 5 sieht vor vor, dass die zur Verfügung zu stellenden Informationen den Kunden nun primär in elektronischer Form vorgelegt werden, wenn Kunden nicht auf der kostenlosen Papierform bestehen. Darauf sind Kunden hinzuweisen.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren verhindert, kann der Rechtsträger dem Kunden diese Information über Kosten und Nebenkosten unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder auf Papier, wenn ein Privatkunde darum ersucht, übermitteln, sofern

  • a) der Kunde eingewilligt hat, die Informationen unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss zu erhalten, und

  • b) der Rechtsträger dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen erhalten hat. Zusätzlich hat der Rechtsträger dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, vor Abschluss des Geschäfts über das Telefon Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.

(5) Rechtsträger haben ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Bei Privatkunden oder potenziellen Privatkunden hat der Rechtsträger die Informationen auf Anfrage des Privatkunden oder potenziellen Privatkunden in Papierform kostenlos zur Verfügung zu stellen. Über die Möglichkeit, Informationen in Papierform zu erhalten, hat der Rechtsträger den Privatkunden oder potenziellen Privatkunden in Kenntnis zu setzen.

(6) Rechtsträger haben bestehende Kunden, die gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellende Informationen in Papierform erhalten, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis zu setzen, dass

  • 1. sie die Informationen in elektronischer Form erhalten werden;

  • 2. sie die Wahl haben, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten;

  • 3. ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn die Kunden innerhalb der Frist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchten.

Bestehende Kunden, die die gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht gemäß Z 1 bis 3 informiert werden.

(7) Die Anforderungen nach Abs. 1 Z 3 für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, gelten nur für Anlageberatung und Portfolioverwaltung.

Analysen

Auch im Zusammenhang mit der Gewährung und Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen (§ 54) kommt zu Änderungen bzw. Ergänzungen. Beispielsweise definiert der neue Absatz 11, was als „Analyse“ bezeichnet wird. Der Begriff „Analyse“ wird neuerdings weiter gefasst:

1. der Ausdruck „Analysen“ bezeichnet Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder Analysedienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Markts liefern;

2. zur Analyse gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die der Rechtsträger für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.

Eignungsbeurteilung

Der Abschnitt Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen (§ 56 WAG 2018) wird um die Absätze 3 und 4 ergänzt, wobei Absatz 3 im Wesentlichen schon als Artikel 54 der DelVO (EU) 2017/565 bekannt ist:

(3) Erbringen Rechtsträger entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfassen, so holen sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysieren die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informieren Rechtsträger den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.

(4) Die Anforderungen nach Abs. 3 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, es sei denn, diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen.

Berichtspflichten

Bezüglich Berichtspflichten gegenüber den Kunden (§ 60 WAG 2018) wird Absatz 5 angefügt:

(5) Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, es sei denn diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen.


Fazit: Wie sehr diese Änderungen der „Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise“ dienlich sind, möge jeder Rechtsträger für sich selbst entscheiden. Ein paar Anpassungen in den Abläufen sowie einigen Dokumenten ziehen die Neuerungen jedenfalls nach sich.


Externer Link zu RIS und dem Bundesgesetzblatt Nr. 69/2022


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