Öffentliche Einsicht bei berechtigtem Interesse wieder möglich
Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 97/2023 (Link am Ende des Beitrages) wurde am 20. Juli 2023 das WiEReG durchaus umfangreich geändert. Nachdem ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022) die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht beendet hat, ist diese nun bei berechtigtem Interesse wieder möglich. Hier im Folgenden in paar Details.
Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer
Der BGBl. I Nr. 97/2023 fügt dem § 2 Z 1 lit. b die sublit. dd an, welche besagt, dass bei Gesellschaften, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Gericht einen Masseverwalter bestellt hat, der Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer gilt, sofern keine oberste Führungsebene vorhanden ist.
Abgleich mit Sanktionslisten
Das WiEReG-Register wird zur zentralen Plattform für den automatisierten Abgleich von Sanktionslisten mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausgebaut. Verdachtsfälle sollen im Register gespeichert und für die zuständigen Behörden einsehbar werden.
Öffentliche Einsicht für freie Berufe und Förderstellen
Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses sowie in Fällen in denen der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für diesen ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers begründet, dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9 (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß § 10 (Öffentliche Einsicht) abfragen.
Berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.
Weiters können Einrichtungen, die öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, auf Antrag die Einsicht nutzen. Diese dürfen hinsichtlich Förderwerber bzw. -empfänger sowie Bewerber und Bieter bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen Einsicht in das Register nehmen.
Öffentliche Einsicht für Journalisten und Wissenschaftler
Im Rahmen eines Antrages an die Registerbehörde können – bei berechtigtem Interesse – auch Angehörige von journalistischen Berufen, Angehörige der Wissenschaft sowie von zivilgesellschaftlichen Organisationen Einsicht in das WiEReG-Register nehmen.
Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt ein journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten.
Berechtigtes Interesse liegt auch bei Verpflichteten mit Sitz in einem Drittland vor. Weiters besteht berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers begründet.
Verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Einsicht in die Daten von vertretungsbefugten Personen und Eigentümern können neben der Registerbehörde grundsätzlich auch die Geldwäschemeldestelle, die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, das Bundesfinanzgericht, die Kriminalpolizei, die Träger der Krankenversicherung, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte.
Externer Link zum Bundesgesetzblatt Nr. 97/2023