
Österreich ist mit der CSRD seit 6. Juli 2024 in Verzug
Banken, Versicherungen und börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern sind ab dem Geschäftsjahr 2024 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) verpflichtet. In den kommenden Jahren folgen sukzessive KMU sowie Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten. So sieht das die CSRD vor, die bis 6. Juli 2024 in nationales Recht, das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz NaBeG, umgesetzt hätte werden müssen. Hätte werden müssen, denn geschehen ist das bis heute nicht.
Folgen der späten Umsetzung
Für die ersten berichtspflichten Unternehmen entsteht damit eine kuriose Situation. Sie müssen gemäß den europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) – einer EU-Verordnung, die bereits seit 1. Januar 2024 EU-weit gilt – berichten, aber Österreich liefert dafür nicht die nationale gesetzliche Grundlage. Erst am 13. Januar 2025 verschickte das Justizministerium den Entwurf zum NaBeG und ersuchte um Stellungnahmen 10. Februar 2025.
Es wird also noch eine Weile dauern, bis die CSRD-Umsetzung in Kraft tritt und die betroffenen Betriebe Rechtssicherheit haben. „Die nicht rechtzeitige Umsetzung (…) führt zu einer Verletzung von Unionsrecht und in weiterer Folge zu einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH“, steht in den begleitenden Dokumenten lapidar. Der österreichische Gesetzgeber rechnet augenscheinlich mit Konsequenzen.

Nachträglich wird den seit 2024 schon berichtspflichtigen Unternehmen freigestellt, auf Basis der ESRS zu berichten, oder nicht. Tatsächlich werden dies wohl viele tun, denn die betroffenen Betriebe haben sich – wohl wissend, die die CSRD irgendwann auch in Österreich umgesetzt wird und die ESRS bereits gelten – intensiv darauf vorbereitet.
Ziele des NaBeG
Mit dem NaBeG, das aus einem Bündel an Gesetzesänderungen besteht, soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die bisher oft zu den Aufgaben der Marketing-Abteilung zählte, aussagekräftig, zuverlässig und vergleichbar werden. Finanz- und Nachhaltigkeitsberichte werden vergleichbar hohen Status haben und von unabhängigen Prüfern geprüft. Das Ausrollen der Berichtspflichten auf Drittlandunternehmen (ab 2028 mit dem Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz DriBeG) soll Wettbewerbsnachteile von EU-Unternehmen vermeiden.
Die neuen Nachhaltigkeitsberichte sollen Finanzmarktteilnehmern wie Banken und Versicherungen endlich jene Daten liefern, die sie nach der EU-Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung bereits seit 2021 benötigen.

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Höhere Strafen
Strengere, sprich höhere Strafen sollen die fristgerechte Veröffentlichung von Jahres- und Konzernabschlüssen gewährleisten. Denn jüngste Auswertungen hätten gezeigt, dass die derzeitigen Zwangsstrafen keine ausreichende Wirkung entfalten. Manche Unternehmen hätten trotz kumulierter Strafen über mehrere Monate oder sogar Jahre keine Unternehmensberichte offengelegt.
Angekündigter Bürokratieabbau
Erst kürzlich hat die EU-Kommission einen drastischen Abbau der „grünen“ Bürokratie, darunter auch die Berichterstattung zur Nachhaltigkeit, angekündigt. Der Verwaltungsaufwand für Unternehmen soll um mindestens 25 % und für KMU um mindestens 35 % gesenkt werden. Erste konkrete Vorschläge sind bereits Ende Februar 2025 zu erwarten. Eine zeitliche Überschneidung der angekündigten Vereinfachungen mit dem Fertigstellen des NaBeG ist absehbar.
Dieser Beitrag ist erstmal im Börsen-Kurier Nr. 7 vom 13. Februar 2025 schienen.
