Hektische Novellierung des FM-GwG
Die österreichischen Systeme sowie der Gesetzesrahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden in den Jahren 2024/2025 von der internationalen Geldwäscheorganisation Financial Action Task Force FATF überprüft. Zur spürbaren Nervosität der beteiligten Ministerien und Aufsichtsbehörden passt das am 13. Dezember 2024 veröffentlichte FM-GwG-Anpassungsgesetz. Es stimmt ein in den Kanon der hektischen Betriebsamkeit.
Grund für die nervöse Hektik: Sollte die FATF zum Ergebnis gelangen, dass die (FATF-)Vorschriften weder im Gesetz (Technical Compliance) noch in der Praxis (Mängel bei Effectiveness) ausreichend umgesetzt sind, könnte Österreich auf der grauen Liste der FATF landen. Dies hätte womöglich hohen gesamtwirtschaftlicher Schaden zur Folge, vor allem für den Finanzsektor, entstehen.
Extrem kurze Begutachtungsfrist
Vor dem Sommer 2024 ist es der Politik augenscheinlich nicht gelungen, Konsens für einen Gesetzesentwurf herzustellen. Nachdem dies erst nach der Nationalratswahl geschafft wurde, besteht nun großer zeitlicher Druck bei der Umsetzung. Diese äußert sich dadurch, dass der Ministerialentwurf am 11. Oktober 2024 veröffentlicht wurde und nur extrem kurze sechs Tage zur Begutachtung bereitstand. Daher fehlt in kaum einer der 13 eingelangten Stellungnahmen die laute Kritik an dieser unzumutbaren und unüblich kurzen Frist.
Verhinderung der Proliferationsfinanzierung
Das FM-GwG erhalt mit dem FM-GwG-Anpassungsgesetz den neuen Paragrafen 23a., der Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung (Finanzierung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen) festlegt. Generell wird der Geltungsbereich des FM-GwG auf sämtliche gezielte Sanktionen ausgeweitet.
Verlängerung der Verjährungsfrist
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß dem FM-GwG gilt neuerdings anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt seit dem Tag nach der Kundmachung (14. Dezember 2024) acht Jahre.
Risikofaktor Begünstigter einer Lebensversicherung
Abschließend wird in Artikel 1 des FM-GwG-Anpassungsgesetzes in Anlage III (Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell erhöhtes Risiko) Ziffer 1 der Buchstabe h) angefügt. Dem zufolge gilt seit 14. Dezember 2024 ein Kunde, der Begünstigter eines Lebensversicherungsvertrages ist, ein potentiell erhöhtes Risiko dar und es müssen ihm gegenüber möglicherweise erhöhte Sorgfaltspflichten erfüllt werden.
Mit diesem neuen Risikofaktor – der auf eine siebenstellige Zahl von Österreichern zutrifft – und den (mehr oder weniger vorhandenen) Folgen für die Praxis von Wertpapierunternehmen werde ich mich noch im Detail beschäftigen. Als Abonnent meines Newsletters bleiben Sie am Laufenden! Gerne unterstütze ich Sie auch persönlich beim Umsetzen der erforderlichen Anpassungen. Senden Sie mir einfach eine unverbindliche Anfrage!
Auf Basis der vielfach bereits ab 12. Dezember 2024 geltenden Neuerungen gilt es unter anderem die unternehmensbezogene sowie kundenbezogene Risikoanalyse anzupassen, den KYC-Prozess um die Abfrage „Begünstigter einer Lebensversicherung“ zu ergänzen (und diese Information zu gegebener Zeit auch von bestehenden Kunden einzuholen) sowie sämtlich Kunden hinsichtlich des Risikos der Proliferationsfinanzierung zu checken.