EU einigt sich auf verschärfte Geldwäsche-Bestimmungen
Was lange währt, wird endlich wahr. Seit Juli 2021 kennen wir die Entwürfe zu den neuen EU-Geldwäsche-Bestimmungen. Anfang Februar 2024 – also nach zweieinhalb Jahren Diskussion und Verhandlung – veröffentlichte die EU die finalen Texte der 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie sowie der neuen EU-Geldwäsche-Verordnung. Vieles war zu erwarten, doch es gibt auch Überraschungen.
Verordnung statt Richtlinie
Die für den Alltag relevanten Sorgfaltspflichten wandern von einer Richtlinie in eine Verordnung. Grund dafür dürfte sein, dass zu viele Mitgliedstaaten säumig bei der nationalen Umsetzung der Richtlinientexte sind. Also finden sich die Sorgfaltspflichten zukünftig in einer Verordnung wieder, die ab Tag X gleichlautend in allen EU-Ländern gilt. Die parallele Richtlinie beschäftigt sich mit der Einrichtung der neuen EU-Geldwäsche-Behörde AMLA (Anti-money Laundering Authority) und dem geplanten Transparenzregister für wirtschaftliche Eigentümer und Vermögenswerte.
10.000 Euro Bargeldobergrenze
Barzahlungen ab 10.000 Euro werden im Geschäftsverkehr verboten. Die österreichische Politik war und ist kein Fan dieser Bargeldobergrenze, verhindert konnte sie sie nicht. Die einzelnen EU-Mitgliedsländer können national sogar einen niedrigeren Schwellenwert festsetzen. In Italien gilt beispielsweise schon heute ein Barzahlungsverbot ab 5.000 Euro (bis Ende 2022 sogar ab 2.000 Euro), in Griechenland bereits ab 500 Euro.
Von privat zu privat können weiterhin höhere Beträge bar bezahlt werden. Auch in Bankfilialen werden weiterhin Ein- und Auszahlungen von 10.000 Euro oder mehr in bar möglich sein. Allerdings müssen die Banken in solchen Fällen – unabhängig von einem Verdacht – eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle abgeben. Was diese mit der Flut an unverdächtigen Meldungen anfängt, ist fraglich.
Legitimierung ab 3.000 Euro in bar
Bei Barzahlungen ab 3.000 Euro sollen Verpflichtete den Kunden identifizieren müssen. Anonyme Barzahlungen, wie zum Beispiel beim Kauf von physischem Gold, wären folglich nur mehr bis 2.999,99 Euro möglich.
Das betrifft insbesondere Händler – aber nur jene, die mit definierten „hochwertigen Gütern“ (wie Schmuck und Uhren mit einem Wert über 10.000 Euro, KFZ mit einem Wert über 250.000 Euro) handeln.
Es entsteht die etwas skurrile Situation, dass Juweliere ihre Kunden ab 3.000 Barzahlung legitimieren müssen, Elektro- und Baufachhändler beispielsweise nicht – denn diese handeln nicht mit „hochwertigen Gütern“ und fallen aus den Bestimmungen heraus.
Weitere „Highlights“ lesen Sie in Teil 2!