Mit dem Wertpapierfirmengesetz kommen einige Neuerungen auf die Unternehmen zu
Am 30. Dezember des alten Jahres wurde das Wertpapierfirmengesetz, kurz WPFG, als Bundesgesetzblatt I 237/2022 veröffentlicht. Es erweitert einerseits die Konzessionsumfänge von Wertpapierfirmen, nimmt dabei auch eine Angleichung an europäisches Recht vor, und beschert den Unternehmen ein neu geregeltes Eigenkapitalregime. Es tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.
Die Gesetzespaket enthält unter anderem auch Änderungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes AIFMG, des Bankwesengesetzes BWG, des Investmentfondsgesetzes 2011 InvFG 2011 sowie des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 WAG 2018.
IFR und IRD
Während die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen, kurz IFR, unter anderem hinsichtlich Eigenmittelanforderungen, Berichtspflichten und Offenlegungspflichten, bereits seit 26. Juni 2021 gilt, musste die am selben Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, kurz IFD, erst in nationales Recht umgesetzt werden.
Wertpapierfirmen müssen also grundsätzlich bereits seit 26. Juni 2021 auf Basis der Verordnung die Eigenmittelanforderungen erfüllen sowie deren Berechnungsmodalitäten anwenden. Im Sinne der Verordnung gelten die meisten österreichischen Wertpapierfirmen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen (Klasse 3-Wertpapierfirmen).
In diese Gruppe fallen Wertpapierfirmen, wenn sie alle Bedingungen des Artikel 12 Absatz 1 erfüllen, also unter anderem der gemessene Wert der „asset under management“ AUM unter 1,2 Milliarden Euro sowie der gemessene Wert der „client orders handled“ COH unter 100 Millionen Euro pro Tag für Kassageschäfte oder unter 1 Milliarde Euro pro Tag für Derivate liegen.
Wertpapierfirmengesetz
In nationales Recht gegossen werden mussten im Sinne der Richtlinie Vorschriften für das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist sowie die Veröffentlichungspflichten.
Dies hätte eigentlich schon bis 26. Juni 2021 geschehen sollen. Ganz unglücklich über die Verzögerung von eineinhalb Jahren werden die Wertpapierfirmen nicht gewesen sein, die Jahre 2021 und 2022 waren auch ohne neues Wertpapierfirmengesetz turbulent genug. Es gab unter anderem reichlich zu tun im Zusammenhang mit Sustainable Finance, die Verwerfungen den Finanzmärkten als Folge des Ukraine-Krieges kamen und kommen dazu.
Verordnungen der FMA
Der Finanzmarktaufsicht kommt gemäß WPFG eine Verordnungskompetenzen zu. Die Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV) und die Wertpapierfirmenverordnung (WPFV) befinden sich noch in Begutachtung. Weiters sind FMA-Verordnungen zur Ausnahme von Klasse 3-Wertpapierfirmen bei der Angemessenheit des internen Kapitals und der internen Risikobewertung sowie zur Ausnahme von Klasse 3-Wertpapierfirmen bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung ausständig.