Der Rat und das Europäische Parlament haben sich am 21. Juni 2022 über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, kurz CSRD, geeinigt. Der Richtlinien-Vorschlag zielt darauf ab, Lücken in den geltenden Vorschriften über das Offenlegen nicht-finanzieller Informationen zu schließen. Diese Lücken beeinträchtigen laut eines Pressemitteilung des Europäischen Rates den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft.
Was beinhalten die neuen Vorschriften?
Mit der CSRD wird die vorhandene Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (in Österreich umgesetzt im NaDiVeG) von 2014 geändert. Es werden detailliertere Berichtspflichten eingeführt und große Unternehmen sollen dazu verpflichtet werden, Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie Umweltrechten, sozialen Rechten, Menschenrechten und Governance-Faktoren zu veröffentlichen.
Außerdem wird mit der CSRD eine Zertifizierungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie ein besserer Zugang zu Informationen eingeführt, indem deren Veröffentlichung in einem gesonderten Abschnitt der Lageberichte von Unternehmen vorgeschrieben wird.
Dazu soll die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung EFRAG einen einheitlichen europäischen Berichtsstandard festlegen.
Für wen wird die Richtlinie gelten?
Die EU-Vorschriften sollen für alle großen Unternehmen sowie alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen gelten. Die Vorschriften werden auch für börsennotierte KMU gelten, wobei deren Besonderheiten berücksichtigt werden sollen. KMU sollen während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung („Opt-out“) in Anspruch nehmen können, das heißt, sie werden bis 2028 von der Anwendung der CSRD ausgenommen sein. Nach nationaler Umsetzung der Richtlinie werden ihr rund 11.700 europäische Unternehmen unterliegen.
Hinsichtlich nicht-europäischer Unternehmen soll die Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts für all jene Unternehmen gelten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.
Wer gewährleistet die Qualität der Berichterstattung?
Die Berichterstattung muss von einem akkreditierten unabhängigen (Wirtschafts-)Prüfer zertifiziert werden. Um sicherzustellen, dass Unternehmen die Berichterstattungsvorschriften einhalten, soll ein unabhängiger Prüfer dafür sorgen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen den von der EU festgelegten Zertifizierungsstandards entsprechen. Auch die Berichte nicht-europäischer Unternehmen müssen Prüfer zertifiziert werden.
Ab wann gelten die Vorschriften?
Die Anwendung der Vorschriften soll in drei Stufen erfolgen:
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am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nicht-finanzieller Informationen bzw. dem NaDiVeG unterliegen,
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am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen bzw. dem NaDiVeG unterliegen,
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am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.