Am 28. Oktober hat die österreichische Geldwäschemeldestelle den Lagebericht Geldwäscherei 2020 veröffentlicht. Wie schon in den vergangenen Jahren bietet der Bericht einen umfassenden Überblick über die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt (internationale Bezeichnung: Austrian Financial Intelligence Unit – A-FIU), sowie über ihre Aufgaben, Leistungen und Erfolge im Jahr 2020.
Eine Kernfunktion der A-FIU liegt in ihrer – den Strafverfolgungsbehörden vorgelagerten – Filtertätigkeit: Nicht jede der zahlreichen einlangenden Informationen ist geeignet, an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt zu werden. Der Grund dafür liegt darin, dass eine Verdachtsmeldung an die A-FIU schon dann zu erstatten ist, wenn der „berechtigte Grund zur Annahme“ besteht, dass ein Geschäft oder eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung steht. Diese Meldeschwelle ist vergleichsweise niedrig. Die niedrige Schwelle der Meldepflicht führt zu einem hohen Informationsaufkommen aufseiten der A-FIU. Die Geldwäschemeldestelle muss daher aus den zahlreichen übermittelten Verdachtsmeldungen jene erkennen, denen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein strafbarer Sachverhalt zugrunde liegt.
Die einlangenden Informationen durchlaufen seit 2020 ein besonderes Analyseverfahren. Dieser Vorgang dient unter anderem dazu, die Strafverfolgungsbehörden zu entlasten, indem diesen nur solche Sachverhalte übermittelt werden, deren strafrechtliche Verfolgung aufgrund eines vorliegenden Anfangsverdachts gerechtfertigt ist. In einem ersten Schritt nimmt die A-FIU Meldungen von Verpflichteten über verdächtige Transaktionen und sonstige Informationen entgegen und überprüft sie auf ihre Relevanz in Hinblick auf Geldwäscherei, ihre Vortaten oder Terrorismusfinanzierung (Zulässigkeitsprüfung). Die Datenübermittlung erfolgt seit 1. April 2021 im Wege der verschlüsselten Web-Applikation goAML.
Verdachtsmeldungen im Jahr 2020
Im Jahr 2020 verzeichnete die Geldwäschemeldestelle insgesamt 4.356 Verdachtsmeldungen. 51 Eingänge betrafen Meldungen über sogenannte Sparbuchlegitimierungen und 26 Eingänge waren auf andere Quellen wie Anschreiben von Privatpersonen oder anonyme Anzeigen zurückzuführen. Schließlich erreichten die A-FIU 17 Assistenzersuchen inländischer Dienststellen, zum Beispiel von Landeskriminalämtern (LKAs), vom BVT oder vom BAK.
An der Spitze der am häufigsten meldenden Berufsgruppen steht mit 4.106 Verdachtsmeldungen nach wie vor der Bankensektor, gefolgt von den neu hinzugekommenen „Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen“, die 43 Meldungen erstattet haben. Erwähnenswert ist der verhältnismäßig starke Rückgang um rund 57 Prozent der von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren stammenden Verdachtsmeldungen, wenngleich konkrete Aussagen zu den Ursachen aufgrund der niedrigen absoluten Meldungszahlen nicht möglich sind. Bei den Verdachtsmeldungen der übrigen meldepflichtigen Berufsgruppen sind, auch aufgrund der niedrigen Meldungszahlen, nur unwesentliche Veränderungen festzustellen.
Verurteilungen im Jahr 2020
2020 gab es 89 rechtskräftige Verurteilungen wegen Geldwäscherei zu verzeichnen, das entspricht einem Anstieg von 41 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Bei den bekanntgewordenen und für die Verurteilung der Geldwäscherei notwendigen Vortaten waren Betrügereien, Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, Online-Kindesmissbrauch und Urkundendelikte führend. Elf Verurteilungen lagen jeweils ein schwerer Betrug beziehungsweise ein Suchtmitteldelikt zugrunde. Wegen Geldwäscherei von Vermögenswerten, die aus der Verbreitung von Online-Kindesmissbrauch stammte, kam es 2020 zu 19 rechtskräftigen Verurteilungen. In 31 Fällen lag der Verurteilung wegen Geldwäscherei ein Urkundendelikt zugrunde.
Hier steht der neue Lagebericht Geldwäscherei zum Download bereit …