Anfang Juli hat die Europäische Kommission eine neue Strategie vorgelegt, um das Finanzsystem der EU (noch) nachhaltiger zu gestalten, und schlägt u.a. einen neuen europäischen Standard für grüne Anleihen vor.
Die EU-Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen verabschiedet, um sich noch ambitionierter für ein nachhaltiges Finanzwesen einzusetzen. Zunächst enthält die neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen mehrere Initiativen zur Bewältigung des Klimawandels und anderer ökologischer Herausforderungen. Gleichzeitig sollen – unter stärkerer Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen – die Investitionen in den Übergang der EU zu einer nachhaltigen Wirtschaft gesteigert werden.
Mit dem ebenfalls verabschiedeten Vorschlag für einen EU-Standard für grüne Anleihen soll ein qualitativ hochwertiger freiwilliger Standard für Anleihen zur Finanzierung nachhaltiger Investitionen geschaffen werden. Schließlich verabschiedete die Kommission einen delegierten Rechtsakt über die Informationen zur Nachhaltigkeit der Tätigkeiten von Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die von diesen auf der Grundlage von Artikel 8 der EU Taxonomie, offengelegt werden müssen. Darin enthalten sind auch umfangreiche Berichtspflichten für Wertpapierfirmen, die in einem der folgenden Beiträge Thema sein werden.
Diese Initiativen unterstreichen laut EU-Kommission die weltweit führende Rolle der EU bei der Festlegung internationaler Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen. Die Kommission strebt im Interesse eines soliden internationalen nachhaltigen Finanzwesens eine enge Zusammenarbeit mit allen internationalen Partnern an, auch im Rahmen der internationalen Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen.
Die Strategie umfasst sechs Maßnahmenpakete:
- Erweiterung des bestehenden Instrumentariums für ein nachhaltiges Finanzwesen, um den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang zu erleichtern
- Bessere Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Verbrauchern mithilfe der richtigen Instrumente und Anreize für den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang
- Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzsystems gegenüber Tragfähigkeitsrisiken
- Steigerung des Beitrags des Finanzsektors zur Nachhaltigkeit
- Gewährleistung der Integrität des Finanzsystems der EU und Überwachung seines geordneten Übergangs zur Nachhaltigkeit
- Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen und Unterstützung für die Partnerländer der EU
Die Kommission wird bis Ende 2023 über die Durchführung der Strategie Bericht erstatten und die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um ein nachhaltiges Finanzwesen aktiv unterstützen.
Nachhaltiges Finanzwesen und EU-Taxonomie
Die EU-Kommission hat überdies den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomieverordnung angenommen, wonach Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen Anlegern Informationen über die Umweltfreundlichkeit ihrer Vermögenswerte und wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Verfügung stellen müssen. Märkte und Investoren benötigen klare und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen, um Grünfärberei zu verhindern. Im heutigen delegierten Rechtsakt ist festgelegt, welche Informationen über den der EU-Taxonomie entsprechenden Anteil ihrer Geschäfts-, Investitions- oder Anleihetätigkeit große Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen nach welcher Methodik in welcher Form offenzulegen haben.
Nicht-Finanzunternehmen werden den Anteil ihres Umsatzes sowie ihrer Investitions- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Definition in der Taxonomie-Verordnung und dem am 4. Juni 2021 förmlich verabschiedeten delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie sowie künftigen delegierten Rechtsakten zu anderen Umweltzielen offenlegen müssen.
Finanzinstitute, insbesondere große Banken, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen, müssen den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten, die sie finanzieren oder in die sie investieren, angeben.
Der delegierte Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat für einen viermonatigen Zeitraum, der einmal um zwei Monate verlängert werden kann, zur Prüfung vorgelegt.
(Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission)