Entwürfe der Technischen Regulierungsstandards zur Disclosure-Verordnung veröffentlicht!

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Der Gemeinsame Ausschuss der drei europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA, gemeinsam kurz ESAs) hat am 4. Februar 2021 der Europäischen Kommission die Entwürfe für technische Regulierungsstandards (RTS) zu Inhalt, Methodik und Darstellung der Angaben gemäß der Disclosure-Verordnung vorgelegt. In der Disclosure-Verordnung war dafür der 31. Dezember 2020 vorgesehen.

Die vorgeschlagenen RTS zielen darauf ab, den Schutz der Endanleger zu stärken, indem sie die Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekten (ESG) gegenüber den Endanlegern zu den wichtigsten negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen und zu den Nachhaltigkeitsmerkmalen einer breiten Palette von Finanzprodukten verbessern.“, schreibt die ESMA in ihren News. Ebenso wortgewaltig wie dieser Satz ist der Umang der Standards. Aus den 91 Seiten des Drafts wurden 195 Seiten im Entwurf.

Beim jetzt veröffentlichten Dokument handelt es sich wohlgemerkt um einen Entwurf, keine finale Version. Die Offenlegungspflichten gemäß Disclosure-Verordnung sind dennoch bereits ab 10. März 2021 von den Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern anzuwenden.

Ob die RTS tatsächlich dazu beitragen, auf die Nachfrage der Anleger nach nachhaltigen Produkten zu reagieren und insbeondere das Risiko von Greenwashing zu reduzieren, wie die ESMA ihrer Hoffnung Ausdruck verleiht, wird sich in der Praxis zeigen. Bis dato legitimiert die EU ja selbst Greenwashing wie beispielsweise das WLTP-Prüfverfahren zum Ermitteln des Normverbrauches von KFZ.

Offenlegungspflichten im Detail

In 74 Artikeln legen die Technischen Regulierungsstandards fest, wie die 20 Artikel der Disclosure-Verordnung von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern in die Praxis umgesetzt werden sollen. Der Detailgrad ist enorm, zum Bespiel:

Artikel 2 (Allgemeine Grundsätze für die Darstellung der Informationen)

(1) Finanzberater und Finanzmarktteilnehmer stellen die in dieser Verordnung genannten Informationen in einer Weise zur Verfügung, die leicht zugänglich, nicht diskriminierend, kostenlos, auffällig, einfach, prägnant, verständlich, fair, klar und nicht irreführend ist. Sie präsentieren und gestalten die Informationen in einer leicht lesbaren Weise, verwenden Zeichen in lesbarer Größe und verwenden einen Stil, der das Verständnis erleichtert.

(2) Innerhalb der Grenzen von Absatz 1 können Finanzberater und Finanzmarktteilnehmer die Schriftart und -größe sowie die Farben der in den Anhängen bereitgestellten Vorlagen anpassen.

Selbst wenn Finanzberater und Finanzmarktteilnehmer die Möglichkeit zum „Opt out“ in Anspruch nehmen, müssen Veröffentlichungen in vorvertraglichen Informationen sowie auf der Internetseite erfolgen. Welche das unter anderem sind, finden Sie in meinem Beitrag Disclosure-Verordnung: Offenlegungspflichten im Überblick.

Zeitgleich haben die ESAs auch zwei Beispiele für vorvertragliche und periodische ESG-Finanzproduktinformationen veröffentlicht. So oder so ähnlich werden zukünftig wohl Produktinformationen zu jenen Finanzprodukten aussehen, die als nachhaltig im Sinne der Disclosure-Verordnung gelten. Beispiel 1 umfasst 71 Seiten, Beispiel 2 begnügt sich mit 52 Seiten. Nachhaltig orientierte Anleger bekommen also reichlich Lesestoff (zu den Beispielen, die auf der Internetseite des ESMA zum Download bereitstehen, führt Sie der Link am Ende dieses Beitrages).

Nächste Schritte

Die ESAs erwarten, dass Europäische Kommission die RTS innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung billigt, und empfehlen, dass die Anwendung der RTS auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich auf den 1. Januar 2022, verschoben wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die meisten der Offenlegungspflichten bereits ab dem 10. März 2021 anwenden müssen.

Zum Entwurf der Technischen Regulierungsstandards sowie den erwähnten Beispielen gelangen Sie hier … (externer Link)


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