Ein weiteres Kapitel widmet die Finanzmarktaufsicht in ihren „Fakten, Trends & Strategien 2020“ unter der Überschrift „Sauberer Finanzplatz Österreich“ dem Thema Geldwäsche-Prävention. Die Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unter dem Regime der FMA steht dabei im Fokus.
Hinweis: Ich empfehle grundsätzlich jedem von der FMA beaufsichtigten Unternehmen die gesamten 178 Seiten zu lesen. Meine aus den FTS 2020 extrahierten Auszüge erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Es handelt sich dabei lediglich um jene Details, die meiner unverbindlichen und persönlichen Ansicht nach unter anderem für Wertpapierunternehmen relevant sein können.
Ziel und Zweck der präventiven Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fasst die FMA wie folgt zusammen:
- Einerseits soll sichergestellt werden, dass jede Finanztransaktion nachvollziehbare
Spuren hinterlässt, ihr wirtschaftlicher Nutznießer jederzeit feststellbar ist und die
Gelder von der Endverwendung bis zu ihrem Ursprung beweisfähig rückverfolgt
werden können. - Andererseits gilt es präventiv zu verhindern, dass das weltweite Finanzsystem für
kriminelle Zwecke missbraucht wird und schmutziges Geld aus illegalen Aktivitäten
in die legale Wirtschaft geschleust und so gewaschen wird.
Null-Toleranz-Strategie der Finanzmarktaufsicht
Im Zusammenhang mit der Prävention der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung bekräftigt die Finanzmarktaufsicht die Strategie der Null-Toleranz. Sie kommuniziert ihre Erwartungshaltungen klar, unmissverständlich und transparent, wird aber gravierende Verstöße auch konsequent und hart sanktionieren.
Intensivierung der Vor-Ort-Prüfungen
Als Folge der Kritik im Bericht der FATF war und ist es auch das Ziel der FMA, die Anzahl und Intensität der Aufsichtsmaßnahmen zu erhöhen und insbesondere die Vor-Ort-Präsenz zu verstärken.
Denn die Sauberkeit des Finanzplatzes Österreich ist eines der vorrangigen Ziele der FMA. Schon der Verdacht der Geldwäscherei schadet einem Finanzplatz massiv, ebenso gravierende Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Ganz abgesehen davon, dass eine lasche Geldwäscheprävention gravierende operationelle Risiken und Kostenbelastungen mit sich bringen können.
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