Action Cams und die Krux mit dem Datenschutz

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Im Verlauf einer Achterbahn, Sommer-Rodelbahn oder eines Flying Fox befinden sich oftmals so genannte Action Cams. Diese schießen an einer bestimmten Stelle – automatisch ausgelöst – ein Foto des Benutzers. Die Fotos werden nach der Fahrt auf einem Bildschirm beim Ticket-Schalter veröffentlicht, damit sich jeder Gast sein Foto heraussuchen und bei Gefallen kaufen kann. Nette Idee, aber datenschutzrechtlich heikel.

Mit dem Kauf eines Tickets akzeptiert der Adrenalin suchende Fahrgast (wie zuletzt auch ich im Kurz-Urlaub) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzinformationen des Betreibers. Darin wird zum Beispiel wie folgt über die automatisch erstellten Fotos informiert:

Wir bieten mehrere Fotopoints, welche Sie zur Erstellung von Aufnahmen verwenden können. Mit der Nutzung einer der Fotopoints wird eine aktuelle Aufnahme angefertigt und online bzw. auf einem Bildschirm an der Kassa veröffentlicht. Die Fotos werden nach 72 Stunden automatisch und vollständig gelöscht. Sie können die von Ihnen angefertigten Fotos jederzeit löschen lassen.

Foto einer Action Cam

So sieht keine rechtsgültige Einwilligung zum Anfertigen von Fotos aus. Und wie soll ich denn die Nutzung eines „Fotopoints“ und die Aufnahmen verhindern, wenn ich auf Schienen geleitet unausweichlich daran vorbeifahre? In voller Fahrt abspringen? Hände vors Gesicht ist auch verboten, denn meine Hände sollen laut Benutzungsvorschriften stets die beiden Bremshebel umfassen. Aber es wird immerhin auf das Veröffentlichen an der Kassa und das automatische Löschen nach 72 Stunden hingewiesen (auch wenn mir das als unnötig lange Speicherdauer erscheint).

Besonders dreist finde ich diese Formulierung eines Betreibers:

Der Teilnehmer stimmt mit Buchung zu, dass während des Fluges mit XXX von ihm Fotos und Videos vom Betreiber aufgenommen werden und diese für Werbezwecke für XXX unentgeltlich und in allen bekannten Nutzungsarten verwendet und veröffentlicht werden dürfen.

Nicht nur, dass das keine rechtsgültige Einwilligung zur Bildverarbeitung ist, der Betreiber meint auch noch, dass er die Aufnahmen für eigene Werbezwecke unentgeltlich und überall verwenden darf. So ist es natürlich nicht. Bin gespannt, ob ich meine Aufnahmen mal irgendwo finde …

Ein Passus in den AGBs ist keine gültige Einwilligung

Privat aufgenommes Foto

Zur Erinnerung: Eine rechtsgültige Einwilligung zum Verarbeiten personenbezogener Daten (also auch dem Anfertigen von Bild- und Videoaufnahmen) muss freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise, unmissverständlich sowie durch eine eindeutig bestätigende Handlung erfolgen (Art. 4 Z 11 DSGVO). In den AGBs lapidar darüber zu informieren, dass Fotos angefertigt werden, reicht nicht aus.

Dazu kommt, dass das Anfertigen von Fotos und Videos für das Erfüllen des Vertrages bzw. das Erbringen der Dienstleistung (also z.B. der Fahrt mit der Sommer-Rodelbahn) nicht erforderlich ist. Das ein vom anderen abhängig zu machen, verstößt gegen das so genannte Kopplungsverbot.

Andererseits stellt es für den Betreiber höchstwahrscheinlich einen erheblichen organisatorischen und technischen Aufwand dar, bei jedem Fahrgast zu unterscheiden, ob dieser dem Fotografieren und Veröffentlichen zugestimmt hat oder nicht.

Welche anderen Lösungsansätze gibt es?

Aber warum muss es denn unbedingt eine Einwilligung sein? Wäre eventuell das berechtigte Interesse des Betreibers eine mögliche und noch dazu viel elegantere Rechtsgrundlage? Ja, durchaus. Erforderlich wäre lediglich eine Einzelfallbetrachtung.

By the way … in den AGBs eines Flying Fox Betreibers – genau jenem, der das Action Cam Foto in diesem Beitrag von mir angefertigt hat – findet sich auch folgender Passus wieder:

BEACHTE: Auf der XXX bzw. dem zugehörigen Gelände vom Teilnehmer produzierte Bild-, Ton- und Videoaufnahmen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe der XXX für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

Meinem Partner und Juristen Mag. Matthias Aichinger rollen sich bei solchen Textpassagen die sprichwörtlichen Zehennägel auf. Das Recht am eigenen Bild kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (das Verwenden für Werbezwecke des Betreibers, siehe Passus weiter oben, selbstverständlich schon). Nachdem ich das Foto der Action Cam von mir nach dem Flug käuflich erworben habe, verwende ich es auch in diesem Beitrag zur Illustration. Und das Recht an den privat angefertigten Fotos von mir lasse ich mir durch solche grenzwertigen Klauseln schon gar nicht einschränken.

Haben Sie Fragen zu korrekten Einwilligungen und Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung? Dann …

Kontaktieren Sie mich noch heute!


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