Nach sehr langer Konsultationsdauer (seit Mitte Oktober 2018) hat die Finanzmarktaufsicht FMA am 19. März 2019 die finale Version des Rundschreibens zur Internen Organisation zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Wie immer stellt dieses Rundschreiben keine Verordnung dar, sondern soll den verpflichteten Unternehmen als Orientierungshilfe dienen und gibt die aktuelle Rechtsauffassung der FMA wieder.
Aufgaben des Geldwäschebeauftragten
Sehr umfassend widmet sich die FMA der Funktion des Geldwäschebeauftragten GWB. Neben organisatorischen Anforderungen beschreibt die Aufsichtsbehörde detailliert die Aufgaben des GWB. Diese umfassen unter anderem:
- das Erstellen einer Risikoanalyse gemäß § 4 FM-GwG,
- das Einführen und Weiterentwickeln von angemessenen und geeigneten Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie (IT-)Systemen einschließlich deren Prüfung und Überwachung,
- das Erstellen und Weiterentwickeln von internen Regelwerken (Handbücher, Dienstanweisungen etc.),
- das Sicherstellen der verstärkten Überwachung von Geschäftsbeziehungen, welche verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen (z.B. höhere Risikoeinstufung, PEP etc.),
- das Entwickeln, Organisieren bzw. anlassbezogene oder laufende Durchführen von Schulungen,
- das Erstellen von Verdachtsmeldungen gemäß § 16 FM-GwG.
Qualifikation des Geldwäschebeauftragten
Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit des Geldwäschebeauftragten hält die FMA fest, dass Verpflichtete sicherzustellen haben, dass der GWB jederzeit über ausreichende Berufsqualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (fachliche Qualifikation) sowie zuverlässig und integer ist (persönliche Zuverlässigkeit). Diese Anforderungen gelten auch für den Stellvertreter des GWB. Kriterien für die fachliche Qualifikation sind laut FMA unter anderem:
- Einschlägige mehrjährige Berufserfahrung,
- Aus- und Fortbildung im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,
- Kenntnisse über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Vereinbarkeit des GWB mit der Funktion des Geschäftsleiters
Das Ausüben der Funktion des GWB durch einen Geschäftsleiter ist laut FMA nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Gesetzeswortlaut impliziert einerseits ein Hierarchieverhältnis („dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich“), andererseits wird durch die Formulierung „dem Leitungsorgan direkt (…) zu berichten hat“ vorausgesetzt, dass diese Berichtspflicht eine von der Geschäftsleitung unterschiedliche Person trifft.
Darüber hinaus wird es dem Geschäftsleiter aufgrund des großen Verantwortungsbereiches im Regelfall an den erforderlichen zeitlichen Ressourcen zur vollumfänglichen Erfüllung der mit der GWB-Funktion verbundenen Aufgaben fehlen. Lediglich bei Kleinstunternehmen (Richtwert: sechs vollzeitäquivalente Mitarbeiter) kann ausnahmsweise die Funktion des GWB durch einen Geschäftsleiter erfolgen.
Hier gelangen Sie zum gesamten Rundschreiben der FMA.
Angesichts der Tatsache, dass der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung immer intensiver geführt wird, die zugehörigen Rechtsvorschriften immer strenger und umfassender und die Sanktionen bei Verstößen immer schmerzhaften werden, sollten Verpflichtete die Geldwäsche-Prävention sehr ernst nehmen.
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