Nein. Die DSGVO stellt nicht auf einzelne Gewerbeberechtigungen ab, sondern auf Verarbeitungstätigkeiten. Die Frage ist lediglich, ob Sie zwei oder mehr Tätigkeiten sinnvoll und schlüssig in einer Verarbeitungstätigkeit zusammenfassen können, oder getrennt voneinander darstellen. Beides ist jedenfalls möglich.
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