Soweit Software-Anbieter ihren Sitz nicht in der EU bzw. dem EWR haben, sondern in den USA, und sie sich dem so genannten Privacy Shield Abkommen zwischen der EU und den USA angeschlossen haben, bestehen grundsätzlich keine Bedenken im Sinne der DSGVO.

Ob sich ein Unternehmen diesem Abkommen angeschlossen hat, können Sie in der öffentlich zugänglichen Privacy Shield List abfragen, die sie unter folgendem Link finden: https://www.privacyshield.gov/list


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