Irrtum Nr. 3: Es gibt doch sicher Übergangsfristen

Bild Datenschutz-GrundverordnungDie Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung steht unmittelbar vor der Tür. Bis zum 25. Mai 2018 sind es nur mehr wenige Woche. In meinen Gesprächen mit Unternehmern und Führungskräften stoße ich immer wieder auf grobe Irrtümer im Zusmmenhang der DSGVO.

Hier und in den folgenden Beiträgen die sieben gröbsten Irrtümer – die ab 25. Mai 2018 sehr teuer werden können!

„Da gibt es doch sicher lange Übergangsfristen.“

Falsch! Grober Irrtum.

Die Datenschutz-Grundverordnung, genauer gesagt die Verordnung (EU) 2016/679, wurde bereits am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht, und trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

De facto ist die DSGVO also bereits seit 24. Mai 2016 in Kraft. Ab dem 25. Mai 2018 wird sie auch angewandt. Ja, so gesehen gibt es eine lange „Übergangsfrist“ – nur diese Frist läuft bereits seit fast zwei Jahren und endet jetzt Ende Mai.

Während dieser „Übergangsfrist“ hatten die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit zahlreiche Öffnungsklauseln, die die DSGVO enthält, national festzulegen. Österreich hat dies mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz gemacht, welches am 25. Mai 2018 in Kraft tritt und parallel zur DSGVO gilt.

Die zweijährige „Übergangsfrist“ von Mai 2016 bis Mai 2018 dient insbesondere auch dazu, den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, um die geforderten Maßnahmen fristgerecht umzusetzen.

Am 25. Mai 2018 müssen Sie also mit dem Umsetzen der DSGVO bereits fertig sein!


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