Die neue Gewerbeordnung, welche Mitte 2017 in Kraft getreten ist, verschärft die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In die Paragrafen §§ 365m bis 365z wurde nämlich die 4. Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union integriert.
Betroffen sind bestimmte Gewerbetreibende in Form von natürlichen sowie juristischen Personen, insbesondere Handelsgewerbetreibende und Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen, Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler.
Wenn Sie einer dieser Berufsgruppen angehören, dann sollten Sie die Bestimmungen ernst nehmen. Denn auch die (Gewerbeaufsichts-)Behörden werden in der Neufassung der Gewerbeordnung verstärkt in die Pflicht genommen. Sie müssen beispielswiese „das Risikoprofil des Gewerbetreibenden (…) in regelmäßigen Abständen (…)“ bewerten sowie „in angemessener Weise“ überprüfen. Und zwar durch „umfassende und nachhaltige Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere durch Überprüfungen vor Ort“.
In den folgenden Beiträgen finden Sie die wichtigsten Antworten:
Bin ich von den Vorschriften betroffen?
Was muss ich im ersten Schritt tun?
Wann muss ich welche Sorgfaltspflichten anwenden?
Wann muss ich verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden?
Wann und wie muss ich einen Verdacht melden?
Kommt die Behörde zu mir prüfen? Wie hoch sind die Geldstrafen?
Was sollte ich jedenfalls tun, um gesetzeskonform zu sein?
Als Experte für Maßnahmen zum Verhindern von Geldwäsche und Terrorisusfinanzierung unterstütze ich Sie gerne beim praxisgerechten Umsetzen – von der individuellen Risikoanalyse bis zur Schulung Ihrer Mitarbeiter. Bedenken Sie: mit dem Erfüllen der gesetzlichen Vorschriften vermeiden Sie das Risiko hoher Geldstrafen!
Kontaktieren Sie mich noch heute!Lesen Sie auch: Warum Sie die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Gewerbeordnung ernst nehmen sollten