Erst seit einem knappen Jahr ist die 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU in Form des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes FM-GwG in Kraft, da einigt sich die Europäische Kommission schon auf eine Novellierung. Die „5. Geldwäsche-Richtlinie“ bezieht erstmals auch virtuelle Währungen in das Regelwerk ein.
Krypto-Währungen – von denen es mittlerweile mehr als 3.000 verschiedene geben soll – wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin müssen sich seit jeher den Vorwurf gefallen lassen, dass sie Grundlage für das Finanzieren dunkler Geschäfte sind. Die Novellierung der 4. Geldwäsche-Richtlinie soll daher mehr Licht in den Handel mit virtueller Währungen bringen. Zumindest in Europa.
Betroffen sein werden Tauschbörsen für Krypto-Währungen, wenn sie den Umtausch virtueller Währungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel anbieten. Der Tausch unterschiedlicher virtueller Währungen untereinander wird von den kommenden Regeln allerdings nicht umfasst.
Anbieter elektronischer Geldbörsen, so genannter Wallets, fallen ebenso unter die neuen Geldwäsche-Bestimmungen. Darüber hinaus sind solche Wallet-Anbieter künftig verpflichtet, sich registrieren zu lassen.
Dieses Miteinbeziehen virtueller Währungen in die europäischen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schließt eine derzeit vorhandene große Lücke in diesen Vorschriften. Bis zur nationalen Umsetzung der „5. Geldwäsche-Richtlinie“ wird es allerdings noch gut 18 Monate dauern.
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