Heute fand die 5. FMA Praxistagung „Compliance und Geldwäscheprävention“ statt. Von 09:00 bis 17:00 Uhr durfte ich 23 einzelnen Vorträgen der FMA zu aktuellen Herausforderungen im Bereich der Conduct-Compliance und der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung folgen. Hier im Folgenden ein paar Highlights.
Eignungsbeurteilung & Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen
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ESMA Guidelines zur Eignungsbeurteilung: Final Report erst Ende Q3 2022 geplant
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In Diskussion: Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen bei nächstem MiFID/WAG-relevanten Kundenkontakt bzw. proaktive Aufforderung an Kunden zur Aktualisierung binnen 12 Monaten (soll im Final Report stehen!)
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Klare und präzise Richtlinien für Mitarbeiter
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Schulung der Mitarbeiter hinsichtlich Änderung aufgrund Nachhaltigkeit
Die ESMA hat es also nicht besonders eilig mit den neuen Leitlinien zur Eignungsbeurteilung, die insbesondere für die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen relevant sind. Trotzdem müssen Finanzdienstleister ihre Kunden ab 2. August 2022 danach fragen.
Als Portfolioverwalter würde ich mich (noch) nicht auf die Aussage „Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen bei nächstem MiFID/WAG-relevanten Kundenkontakt“ verlassen, dieses Detail ist in Diskussion und steht noch in keiner offiziellen Guideline. Und bis dieser Passus vielleicht drinnen steht, ist er schon nicht mehr relevant, weil alle Portfolioverwalter bereits abgefragt haben. Diese Erkenntnis der ESMA kommt – wenn sie kommt – für die Praxis des Portfolioverwalters wohl zu spät.
Schulung der Mitarbeiter (alle dafür relevanten, meine ich, nicht „nur“ Berater, sondern auch relevante interne Mitarbeiter, z. B. aus dem Backoffice oder der Antragsprüfung) alleine reicht augenscheinlich nicht aus, es muss auch klare und präzise Richtlinien für Mitarbeiter geben (dazu habe ich einen pragmatischen Lösungsansatz).
Angemessenheit
Die FMA geht in diesem Zusammenhang insbesondere auf die seit 12. April 2022 in deutscher Sprache verfügbaren neuen ESMA Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Angemessenheit und das reine Ausführungsgeschäft ein. Dazu werde ich einen separaten Beitrag verfassen.
Zuwendungen von Dritten & Qualitätsverbesserung
Keine höherwertige oder zusätzliche Dienstleistung sind laut FMA:
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wenn es sich um die Erfüllung einer ohnehin bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtung handelt
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wenn es sich um einen wesentlichen/normalen Teil des Betriebes handelt
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Aushändigung von Basisinformationsblättern/Prospekten oder Informationen über Kosten und Gebühren (Kostenausweis)
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Funktionen wie Compliance, Interne Revision, Beschwerdemanagement
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Ausbildung der Anlageberater im Rahmen des § 55 WAG 2018
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Gewöhnliche Call-Centers (ohne spezielle Features)
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Öffentlich abrufbare Websites
Zusätzliche oder höherwertige Dienstleistungen können (auf Basis eines Einzelfallbetrachtung) sein …
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Bereitstellung zusätzlicher Informationen zur Steigerung des Fachwissens (z. B. kostenloser Zugang zu Informationsveranstaltungen, spezifische Ausbildung der Mitarbeiter)
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Freier Zugang zu Marktdaten, Finanzanalysen oder Tool zur Beobachtung des Portfolios (z. B. Überwachung von Portfolios in Echtzeit, Portfolio-Simulations-Tools)
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Dienstleistungen für die man grundsätzlich zahlen müsste
Eine Qualitätsverbesserung kann nur geltend gemacht werden, wenn die dem jeweiligen/betreffenden Kunden zugutekommt und diesem auch aktiv angeboten wird. Die Bildung homogener Kundengruppen ist zulässig, allerdings sind eine nachvollziehbare Evaluation der Homogenität und Dokumentation diese Evaluation erforderlich.
Hinsichtlich der Bewertung einer Qualitätsverbesserung ist ein angemessenes Verhältnis zwischen Vorteil und Qualitätsverbesserung erforderlich (§ 52 Abs 1 Z 1 WAG 2018). Bewertungsmethoden können sein:
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nach aufgewendeten Kosten (z. B. IT- oder Personalkosten), oder
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(marktübliche) Bepreisung nach der Werthaltigkeit für den Kunden (Was bringt es letztendlich dem Kunden?)
Es ist jedoch eine nachvollziehbare Dokumentation erforderlich, welche Kosten in welchem Ausmaß angesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass lediglich Kosten angesetzt werden, welche auch tatsächlich der Zurverfügungstellung einer höherwertigen Dienstleistung dienen. Sämtliche Zu- und Verwendungen sind zu dokumentieren:
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Liste aller angenommenen Vorteile
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Aufzeichnung über Verbesserung der Qualität der Dienstleistung für die betreffenden Kunden
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Aufzeichnung über Maßnahmen zur Erfüllung der Pflicht, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln
Vereinnahmte Zuwendungen sind grundsätzlich zeitnahe zu verwenden (ErwG 24 DelVO 2017/565). Eine Verwendung erst im folgenden Geschäftsjahr ist nur in sachlich begründeten Fällen zulässig.
Anforderungen an Informationen
Zum Thema Marketingmitteilungen liegt ein vergleichswiese neues Rundschreiben der FMA vor. Im Vortrag streicht die FMA folgende KEY MESSAGES hervor:
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Begriff VORTEIL ist weit auszulegen
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Vorteile & Risiken in einer RÄUMLICHEN & SACHLICHEN NÄHE und AUSGEWOGEN darstellen (Achtung: TEASER)
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Alle gesetzlich erforderlichen Informationen zu WERTENTWICKLUNGEN angeben
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ALLE MEDIEN sind umfasst (Achtung: SOCIAL MEDIA PLATTFORMEN)
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RECHTZEITIG ALLFÄLLIGE ANPASSUNGEN VORNEHMEN (Anmerkung: weil die FMA ihre Prüfaktivitäten intensiviert!)
Beschwerdemanagement
Im Jahr 2021 hat die FMA in Summe 132.897 Beschwerden registriert, davon 11.052 von Wertpapierdienstleistern (2020: 11.984). Hinsichtlich Beschwerde sind (auch) umfasst:
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Beschwerden von potentiellen Kunden
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Beschwerden, die letztendlich nicht berechtigt waren
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Beschwerden, die sofort gelöst werden konnten
Nicht umfasst von Beschwerdebegriff sind:
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Informationsanfragen ohne Beschwerdecharakter
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Unmutsäußerungen genereller Natur, die dem KI nicht zuzurechnen sind
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Unmutsäußerungen, die sich nicht auf eine aufsichtsrelevante Dienstleistung beziehen